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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.02.1992, Aktenzeichen: C-377/90 



EUGH – Aktenzeichen: C-377/90

Urteil vom 27.02.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
Rechtsgebiete:Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse, EWG-Vertrag
Vorschriften:Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse Art. 11, EWG-Vertrag Art. 169,
Stichworte:Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 169),

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