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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.02.1986, Aktenzeichen: 38/85 



EUGH – Aktenzeichen: 38/85

Urteil vom 27.02.1986


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE VORSCHRIFT 3 ZU KAPITEL 97 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS EINE FIGUR NUR DANN EINE PUPPE IM SINNE DER TARIFSTELLE 97.02 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DARSTELLT , WENN ETWAIGE TIERISCHE MERKMALE VÖLLIG NEBENSÄCHLICH UND UNBEDEUTEND BLEIBEN UND DAS ALLGEMEINE AUSSEHEN DER FIGUR IM WESENTLICHEN DEM ERSCHEINUNGSBILD DES MENSCHEN ENTSPRICHT.
Stichworte:GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN - PUPPEN IM SINNE DER TARIFSTELLE 97.02 A - BEGRIFF,

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