JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.01.2000, Aktenzeichen: C-8/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Vorschrift des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, die für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, eine ausschließliche Zuständigkeit vorsieht, ist auf eine Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Instandhaltung und Beschädigung einer Wohnung, die eine Privatperson gemietet hatte, um dort einige Wochen Urlaub zu verbringen, auch dann anwendbar, wenn die Klage nicht unmittelbar vom Eigentümer der unbeweglichen Sache, sondern von einem gewerblichen Reiseveranstalter erhoben worden ist, der dem Mieter die Wohnung vermietet hatte und aus abgetretenem Recht des Eigentümers der unbeweglichen Sache klagt. Die in den Allgemeinen Bedingungen des zwischen diesem Reiseveranstalter und dem Mieter geschlossenen Vertrages enthaltenen Nebenbestimmungen über die Versicherung im Fall des Rücktritts und die Sicherstellung der Erstattung des vom Kunden gezahlten Preises, die nicht Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sind, lassen die Natur des Vertrages als eines solchen über die Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne dieser Bestimmung des Übereinkommens unberührt. (vgl. Randnr. 38 und Tenor) |
| Rechtsgebiete: | EuGVÜ |
| Vorschriften: | EuGVÜ Art. 2, EuGVÜ Art. 16 Nr.1, |
| Stichworte: | bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Rechtsstreitigkeiten, die "die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben" - Begriff - Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Instandhaltung und Beschädigung einer Ferienwohnung - Einbeziehung - Eintritt des Klägers eines gewerblichen Reiseveranstalters in die Rechte des Eigentümers der unbeweglichen Sache - Unerheblichkeit, , (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a), |
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