JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.01.2000, Aktenzeichen: C-190/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis selbst kündigt, um eine unselbständige Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen, der seinen Sitz in demselben oder in einem anderen Mitgliedstaat hat, keinen Anspruch auf eine Abfertigung (Kündigungsabfindung) hat, während einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis endet, ohne daß er selbst diese Beendigung herbeigeführt oder zu vertreten hat, eine derartige Abfertigung zusteht. Denn eine solche Regelung ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers anwendbar und berührt Wanderarbeitnehmer nicht stärker als Arbeitnehmer des betreffenden Mitgliedstaats. Zwar stellen auch unterschiedslos anwendbare Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, wenn sie den Zugang der Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt beeinflussen; die fragliche Regelung ist jedoch nicht geeignet, den Arbeitnehmer daran zu hindern oder davon abzuhalten, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um eine unselbständige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auszuüben, denn der Abfertigungsanspruch hängt nicht von der Entscheidung des Arbeitnehmers ab, ob er bei seinem derzeitigen Arbeitgeber bleibt oder nicht, sondern von einem zukünftigen hypothetischen Ereignis, nämlich einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die der Arbeitnehmer selbst weder herbeigeführt noch zu vertreten hat; ein derartiges Ereignis ist nämlich zu ungewiß und wirkt zu indirekt, als daß diese Regelung die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen könnte. (vgl. Randnrn. 15-16, 23-26 und Tenor) |
| Rechtsgebiete: | EG |
| Vorschriften: | EG Art. 39, |
| Stichworte: | Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Nationale Regelung, nach der ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis selbst kündigt, keinen Anspruch auf eine Abfertigung (Kündigungsabfindung) hat - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]), |
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