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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.01.2000, Aktenzeichen: C-164/98 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-164/98 P

Urteil vom 27.01.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen der Durchführung des Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) gemäß dem Beschluß 90/685 des Rates werden die Voraussetzungen für gemeinschaftliche Zuschüsse durch die Leitlinien einer Vereinigung festgelegt, die die Kommission bei der finanziellen Umsetzung des Programms unterstützt; es handelt sich dabei um das European Film Distribution Office (EFDO).

Daß es diese vom EFDO festgelegten Förderbedingungen gibt und daß sie von der Kommission genehmigt wurden, genügt für sich allein nicht, um jedes Ermessen der Kommission hinsichtlich der Förderungswürdigkeit von Vorhaben, für die Zuschüsse beantragt wurden, auszuschließen.

Um einen Zuschuß für den Filmverleih zu erlangen, mußten gemäß Punkt III.1. Buchstabe a der Leitlinien mindestens drei verschiedene Verleiher aus wenigstens drei verschiedenen Ländern der Europäischen Union oder aus Ländern, mit denen Verträge über eine Zusammenarbeit geschlossen wurden, über die Vorführung eines Films in den Kinos übereinkommen und ihre Anträge für denselben Termin einreichen.

Da die Leitlinien keine Definition des Begriffes "verschiedene Verleiher" enthielten, sind die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffes unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen.

Das Gericht hat deshalb zu Recht festgestellt, daß die Kommission das Erfordernis der drei verschiedenen Verleiher anhand der Ziele des MEDIA-Programms, die aus der Mitteilung der Kommission über die Medienpolitik und dem Beschluß 90/685 hervorgehen, auslegen und anwenden und demgemäß festlegen durfte, daß Anträge auf Zuschüsse für den Filmverleih nur förderungswürdig sind, wenn sie von mindestens drei Verleihern gestellt werden, die vorher nicht dauernd in erheblichem Umfang zusammengearbeitet haben.

(vgl. Randnrn. 22-27)

2 Aus denselben Gründen der Kohärenz, aus denen die Kommission eine staatliche Beihilfe im Verfahren gemäß Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) nicht genehmigen darf, ohne zu prüfen, ob sich deren Empfänger nicht in einer Lage befindet, die den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) zuwiderläuft, darf eine Gemeinschaftsbeihilfe zur Durchführung des MEDIA-Programms gemäß dem Beschluß 90/685 des Rates nicht an ein Gemeinschaftsunternehmen gewährt werden, ohne daß zuvor dessen Vereinbarkeit mit Artikel 85 EG-Vertrag geprüft würde.

(vgl. Randnrn. 29, 30)

3 Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) sind der Gerichtshof und das Gericht für Klagen zuständig, die wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhoben werden. Ist die Klage begründet, so ist die angefochtene Handlung nach Artikel 174 EG-Vertrag (jetzt Artikel 231 EG) für nichtig zu erklären. Der Gerichtshof und das Gericht dürfen somit in keinem Fall die vom Verfasser der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch ihre eigene ersetzen.

Auch wenn sich das Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage veranlaßt sehen kann, die Begründung einer angefochtenen Handlung anders auszulegen als ihr Verfasser oder sie unter bestimmten Umständen sogar zu verwerfen, kann es dies jedoch nur aufgrund sachlicher Gesichtspunkte tun.

Ein Urteil des Gerichts, das infolge einer unrichtigen Wiedergabe der angefochtenen Entscheidung die von deren Verfasser gegebene Begründung durch seine eigene ersetzt, ist deshalb aufzuheben.

(vgl. Randnrn. 38, 42, 48-49)
Rechtsgebiete:Beschluß 90/685/EWG, EFDO
Vorschriften:Beschluß 90/685/EWG, EFDO,
Stichworte:1 Kultur - Gemeinschaftsprogramme - MEDIA-Programm - Finanzierungsanträge für den Verleih von Filmen - Förderbedingungen - Ermessen der Kommission - Erfordernis einer Übereinkunft zwischen drei verschiedenen Verleihern über die Vorführung eines Films in Kinos - Begriff "verschiedene Verleiher" - Auslegung - Berücksichtigung des Zusammenhangs und des Sinns nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch - Verleiher, die vorher nicht dauernd in erheblichem Umfang zusammengearbeitet haben, , (Beschluß 90/685 des Rates), , 2 Kultur - Gemeinschaftsprogramme - MEDIA-Programm - Gewährung einer Beihilfe - Voraussetzung - Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG), , (EG-Vertrag, Artikel 85, 86 und 93 [jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 88 EG]), , 3 Nichtigkeitsklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters - Auslegung der Begründung eines Verwaltungsakts - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG] und 174 [jetzt Artikel 231 EG]),

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