JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.01.1994, Aktenzeichen: C-98/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts ist möglichst so auszulegen, daß sie mit dem EWG-Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist. 2. Gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1033/89, setzt die Zuteilung der spezifischen Referenzmenge, die nach Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 einem während des Referenzjahrs durch eine Nichtvermarktungsverpflichtung gebundenen Erzeuger gewährt werden kann, voraus, daß dieser nachweisen kann, daß er den Betrieb, den er bewirtschaftete, als ihm die Prämie gewährt wurde, die ihm aufgrund der erwähnten Verpflichtung zustand, noch ganz oder teilweise bewirtschaftet. Durch diese Voraussetzung sollte der allgemeine, auch Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 857/84 zugrunde liegende Grundsatz, daß jede Referenzmenge an die Flächen gebunden bleibt, für die sie zugeteilt worden ist, für die Zuteilung spezifischer Referenzmengen in Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 verankert werden. Dieser Grundsatz schließt jedoch die Anwendung der Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 und 7 Absatz 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1546/88 nicht aus, nach denen die Mitgliedstaaten als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz dem Pächter, der die Milcherzeugung nach Ablauf eines nicht verlängerbaren Pachtvertrags fortsetzen will, eine Referenzmenge gutschreiben können, so daß eine Verletzung des schutzwürdigen Vertrauens von Erzeugern, die als Pächter eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind, nicht gegeben ist. 3. Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 über die Zuteilung von spezifischen Referenzmengen für Erzeuger, die während des Referenzjahrs durch eine Nichtvermarktungsverpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 gebunden waren, ist so auszulegen, daß er der Zuteilung einer derartigen Referenzmenge nicht entgegensteht, nachdem der frühere Erzeuger und ursprüngliche Pächter gemeinsam mit anderen Personen erneut einen Betrieb gepachtet hat, und daß diese Vereinigung oder Gruppe von Personen als Erzeuger im Sinne der Artikel 3a und 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 und damit in bezug auf die spezifischen Referenzmenge als Anspruchsberechtigter anzusehen ist. 4. Die Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 verletzt ungeachtet des Umstands, daß sie den rückwirkenden Erlaß der zusätzlichen Abgabe für Milch nicht für Erzeuger vorsieht, die während des Referenzjahrs durch eine Nichtvermarktungsverpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 gebunden waren und die Voraussetzungen für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags nicht mehr erfuellen, weder den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbietet es nämlich nicht, daß die gemeinschaftsrechtliche Regelung Bedingungen aufstellt, wie sie jeder Regelung zur Begrenzung einer landwirtschaftlichen Erzeugung durch die Einführung eines Quotensystems eigen sind, sofern diese Regelung eine Erzeugergruppe nicht gerade wegen ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung benachteiligt. Ein Erzeuger durfte nicht darauf vertrauen, seine Erzeugung nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums wiederaufnehmen zu können, ohne eine Abgabe nach der zuvor mit der Verordnung Nr. 856/84 geschaffenen Regelung entrichten zu müssen, solange ihm keine von dieser Abgabe befreite Referenzmenge zugeteilt worden war. Folglich durfte ein Erzeuger, der zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Erzeugung die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Referenzmenge letztlich nicht erfuellte, nicht darauf vertrauen, daß ihm die zusätzliche Abgabe rückwirkend erlassen werden würde. Die unterschiedliche Behandlung der betroffenen Erzeuger, die keinen Anspruch auf rückwirkenden Erlaß der zusätzlichen Abgabe haben, ist gerechtfertigt, denn mit der Verordnung Nr. 764/89 soll die Wiederaufnahme der Erzeugung durch Erzeuger, die tatsächlich eine spezifische Referenzmenge beanspruchen können, durch die Beseitigung der in der Vergangenheit durch geschuldete oder bereits gezahlte Abgaben entstandenen Belastung erleichtert werden; diese Zielsetzung erfasst Erzeuger nicht, die von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausgeschlossen sind. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 857/84 |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Artikel 177, Verordnung Nr. 857/84 Artikels 3a, |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Verfahren, , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien unterbrochen haben - Gewährung einer spezifischen Referenzmenge - Voraussetzung - Fortsetzung der Bewirtschaftung desselben Betriebs wie bei Gewährung der Prämie - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme zugunsten von Erzeugern vorzusehen, die im Rahmen eines zwischenzeitlich abgelaufenen Pachtvertrags gewirtschaftet haben - Ausnahme, die einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ausschließt, , (Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89, und Artikel 7 Absatz 4, eingefügt durch die Verordnung Nr. 590/85, Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission, Artikel 3a Absatz 1, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1033/89, und Artikel 7 Absatz 1 Nr. 4), , 3. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien unterbrochen haben - Gewährung einer spezifischen Referenzmenge - Erneute Anpachtung eines Betriebs durch eine Vereinigung oder Gruppe von Personen unter Einschluß des ursprünglichen Pächters - Erzeugereigenschaft - Vereinigung oder Gruppe von Personen, , (Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 3a und 12 Buchstabe c), , 4. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien unterbrochen haben - Gewährung einer spezifischen Referenzmenge - Erzeuger, die die Voraussetzungen für die Gewährung bei der Stellung ihres Antrags nicht mehr erfuellen - Ausschluß vom rückwirkenden Erlaß der Abgabe - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Diskriminierungsverbot - Kein Verstoß, , (EWG-Vertrag, Artikel 40 Absatz 3, Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 27.01.1994, Aktenzeichen: C-98/91 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 27.01.1994, C-98/91" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum