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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.01.1994, Aktenzeichen: C-287/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-287/92

Urteil vom 27.01.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das für die Anwendung von Artikel 71 der Verordnung Nr. 1408/71 insgesamt bestimmende Merkmal ist die Wohnung des Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung galten. Ein Arbeitnehmer, der sich mit seiner Familie in einem Mitgliedstaat niedergelassen hat, in dem er gewohnt und gearbeitet hat und in dem bei ihm Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität eingetreten ist, der sich anschließend in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, ohne dort zu arbeiten, und der schließlich in einem dritten Mitgliedstaat Wohnung genommen hat, wo er wegen seiner Invalidität weder arbeitet noch als Arbeitsuchender registriert ist, fällt daher nicht in den Geltungsbereich von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71.

Für einen solchen Arbeitnehmer gilt demzufolge nicht Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung, sondern es ist die allgemeine Regel des Artikels 39 Absatz 1 anzuwenden, wonach für Leistungen bei Invalidität der Mitgliedstaat zuständig ist, dessen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren, im vorliegenden Fall der Staat der letzten Beschäftigung.

2. Aus Artikel 86 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 35 der Verordnung Nr. 574/72 geht hervor, daß in Fällen, in denen der Betroffene seinen Antrag auf Leistungen bei Invalidität beim Träger seines Wohnstaats einreicht, dieser verpflichtet ist, den Antrag dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats, d. h. des Staates zu übermitteln, dessen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren.

Hingegen verpflichtet im Unterschied zu der für andere Leistungen geltenden Regelung keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 die Träger des Wohnstaats, dem Antragsteller - und sei es gegen Erstattung durch den zuständigen Staat - die Leistungen bei Invalidität zu gewähren, vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 114 der Verordnung Nr. 574/72 bei Streitigkeiten zwischen den Trägern. Allerdings untersagt es das Gemeinschaftsrecht dem Träger des Wohnstaats keineswegs, dem Antragsteller bei seinen Schritten beim Träger des zuständigen Staates Beistand zu leisten.
Rechtsgebiete:Verordnung 1408/71/EWG, Verordnung 574/72/EWG
Vorschriften:Verordnung 1408/71/EWG Art. 71 Abs. 1b S. 1, Verordnung 1408/71/EWG Art. 86, Verordnung 574/72/EWG Art. 35,
Stichworte:1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Feststellung der Leistungen - Wanderarbeitnehmer, der beim Eintritt von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität im Beschäftigungsstaat wohnt - Anspruch auf Leistungen des Staates der letzten Beschäftigung, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 39 Absätze 1 und 5 und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Einreichung und Bearbeitung der Anträge auf Leistungen - Antrag auf Leistungen bei Invalidität, der beim Träger des Wohnstaats eingereicht wird - Verpflichtung, dessen Übermittlung an den Träger des zuständigen Staates zu gewährleisten - Keine Verpflichtung des Trägers des Wohnstaats, dem Antragsteller die Leistungen bei Invalidität zu gewähren, , (Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 86, und Nr. 574/72, Artikel 35),

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