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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.01.1982, Aktenzeichen: 51/81 



EUGH – Aktenzeichen: 51/81

Urteil vom 27.01.1982


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

WIE SICH AUS ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES ERGIBT , HÄNGEN DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT UND DER SICH DARAUS ERGEBENDE SCHADENSERSATZANSPRUCH DAVON AB , DASS EINE REIHE VON VORAUSSETZUNGEN - VORLIEGEN EINER RECHTSWIDRIGEN HANDLUNG DER GEMEINSCHAFTSORGANE , TATSÄCHLICHER SCHADEN UND KAUSALZUSAMMENHANG ZWISCHEN BEIDEN - ERFÜLLT IST.

DARAUS FOLGT , DASS BEI DER HAFTUNGSKLAGE GEGEN DIE GEMEINSCHAFT DIE VERJÄHRUNGSFRIST NICHT BEGINNEN KANN , BEVOR ALLE VORAUSSETZUNGEN , VON DENEN DIE ERSATZPFLICHT ABHÄNGT , ERFÜLLT SIND UND SICH INSBESONDERE DER ZU ERSETZENDE SCHADEN KONKRETISIERT HAT. IN DEN FÄLLEN , IN DENEN DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN RECHTSETZUNGSAKT ZURÜCKGEHT , KANN DIE VERJÄHRUNGSFRIST ALSO NICHT VOR EINTRITT DER SCHADENSFOLGEN DIESES AKTES BEGINNEN.
Rechtsgebiete:Satzung des Gerichtshofs
Vorschriften:Satzung des Gerichtshofs Art. 43,
Stichworte:SCHADENSERSATZKLAGE - VERJÄHRUNGSFRIST - BEGINN - HAFTUNG FÜR EINEN RECHTSETZUNGSAKT - ZEITPUNKT DES EINTRITTS DER SCHADENSFOLGEN DES AKTES, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2, SATZUNG DES GERICHTSHOFES , ARTIKEL 43 ),

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