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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 26.11.2002, Aktenzeichen: C-275/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-275/00

Urteil vom 26.11.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar bleiben die nationalen Gerichte für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz des Schadens zuständig, der Privatpersonen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch nationale Stellen entstanden ist, doch verleiht Artikel 235 EG den Gemeinschaftsgerichten eine ausschließliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG gegen die Europäische Gemeinschaft.

Die einstweiligen Anordnungen oder Beweiserhebungen, mit denen die Rolle eines Organs der Europäischen Gemeinschaft bei Ereignissen, die einen Schaden verursacht haben sollen, im Hinblick auf den Ersatz dieses Schadens gemäß den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG bestimmt werden soll, sind Teil des Verfahrens auf Ersatz des behaupteten Schadens. Die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte für die Entscheidung über Schadensersatzklagen gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG erstreckt sich daher auch auf den Erlass einstweiliger Anordnungen und die Anordnung von Beweiserhebungen, wie einer Begutachtung, mit denen im Hinblick auf die Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung gegen die Europäische Gemeinschaft die Rolle dieses Organs bei Ereignissen bestimmt werden soll, die einen Schaden verursacht haben sollen.

Deshalb verwehrt es die Regelung der Artikel 235 EG, 240 EG und 288 Absatz 2 EG einem nationalen Gericht, gegenüber einem der Organe der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die spätere Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung gegen diese ein Begutachtungsverfahren mit dem Zweck anzuordnen, die Rolle dieses Organs bei Ereignissen zu bestimmen, die einen Schaden verursacht haben sollen.

( vgl. Randnrn. 43, 46, 48 und Tenor )

2. Für das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gilt gemäß Artikel 10 EG der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Dieser Grundsatz verpflichtet nicht nur die Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, sondern erlegt auch den Gemeinschaftsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf. Benötigt ein nationales Gericht Informationen, über die nur die Kommission verfügt, so verpflichtet der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Artikel 10 EG diese, die vom nationalen Gericht erbetenen Informationen unverzüglich zu übermitteln, sofern die Ablehnung einer solchen Übermittlung nicht aus zwingenden Gründen gerechtfertigt ist, die mit der Notwendigkeit im Zusammenhang stehen, Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Gemeinschaft zu verhindern oder deren Belange zu wahren.

( vgl. Randnr. 49 )
Rechtsgebiete:EGV, Verfahrensordnung
Vorschriften:EGV Art. 235, EGV Art. 240, EGV Art. 288 Abs. 2, Verfahrensordnung Art. 83 § 1 Abs. 2,
Stichworte:1. Schadensersatzklage - Gegenstand - Klage auf Schadensersatz gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG gegen die Gemeinschaft - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes - Umfang - Einstweilige Anordnungen oder Beweiserhebungen, mit denen die Rolle eines Gemeinschaftsorgans bei der Entstehung eines behaupteten Schadens bestimmt werden soll - Tätigwerden des nationalen Gerichts - Unzulässigkeit, , (Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG), , 2. Europäische Gemeinschaften - Organe - Pflichten - Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit - Verpflichtung der Kommission, von einem nationalen Gericht erbetene Informationen zu übermitteln - Grenzen - Gefahr der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit oder der Belange der Gemeinschaft, , (Artikel 10 EG),

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