JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 26.11.1998, Aktenzeichen: C-7/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Es ist allein Sache der nationalen Gerichte, die mit dem Rechtsstreit befasst sind und die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, nach Maßgabe der jeweiligen Sach- und Rechtslage sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Rechtserheblichkeit der Fragen, die sie dem Gerichtshof stellen, zu beurteilen. Wenn die von den nationalen Gerichten gestellten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Ausserdem geht Artikel 177 des Vertrages von einer klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den staatlichen Gerichten und dem Gerichtshof aus und gestattet es diesem nicht, die Gründe des Vorlagebeschlusses zu überprüfen. Daher kann der Gerichtshof die Entscheidung über ein von einem nationalen Gericht vorgelegtes Ersuchen nur dann ablehnen, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von diesem Gericht erbetenen Auslegung oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht. Ist insoweit ein nationales Gericht mit einem Rechtsstreit befasst, der in Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts einschränkende Praktiken betrifft, so ist es deswegen nicht daran gehindert, den Gerichtshof um Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Artikels 86 des Vertrages, im Hinblick auf den fraglichen Sachverhalt zu ersuchen, wenn seiner Ansicht nach ein Konflikt zwischen dem Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht möglich ist. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß ein und derselbe Sachverhalt sowohl unter das gemeinschaftsrechtliche als auch unter das nationale Wettbewerbsrecht fällt, auch wenn diese Rechtsordnungen einschränkende Praktiken unter unterschiedlichen Gesichtspunkten sehen. Im Rahmen eines solchen Vorabentscheidungsersuchens unterliegen die Umstände, die die Anwendbarkeit von Artikel 86 des Vertrages auf den Sachverhalt betreffen, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, der Beurteilung durch das nationale Gericht und sind für die Prüfung der Zulässigkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen unerheblich. 2 Es stellt keine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages dar, wenn ein Presseunternehmen, das einen überwiegenden Anteil am Tageszeitungsmarkt in einem Mitgliedstaat hat und das einzige in diesem Mitgliedstaat bestehende landesweite System der Hauszustellung von Zeitungen betreibt, sich weigert, dem Verleger einer Konkurrenztageszeitung, der wegen der geringen Auflagenhöhe dieser Zeitung nicht in der Lage ist, unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Verlegern ein eigenes Hauszustellungssystem aufzubauen und zu betreiben, gegen angemessenes Entgelt Zugang zum genannten System zu gewähren. Unter diesen Umständen ließe sich nämlich das Vorliegen eines Mißbrauchs im Sinne dieser Bestimmung nur dann feststellen, wenn die Verweigerung der in der Hauszustellung liegenden Dienstleistung zum einen geeignet wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem Tageszeitungsmarkt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen wäre, und wenn zum anderen die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich wäre, daß kein tatsächlicher oder potentieller Ersatz für das Hauszustellungssystem bestuende. Dies ist nicht der Fall, wenn zum einen für Tageszeitungen andere Vertriebswege, wie die Postzustellung oder Laden- oder Kioskverkauf, bestehen - auch wenn sie für den Vertrieb bestimmter Tageszeitungen weniger günstig sein dürften - und von den Verlegern dieser Tageszeitungen auch in Anspruch genommen werden und zum anderen keine technischen, rechtlichen oder auch nur wirtschaftlichen Hindernisse bestehen, die geeignet wären, jedem anderen Verleger von Tageszeitungen - allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Verlegern - die Errichtung eines eigenen landesweiten Hauszustellungssystems und dessen Nutzung für den Vertrieb der eigenen Tageszeitungen unmöglich zu machen oder zumindest unzumutbar zu erschweren. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 86, EG-Vertrag Art. 177, |
| Stichworte: | 1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und Erheblichkeit der gestellten Fragen - Beurteilung durch das nationale Gericht - Ersuchen um Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschrift in einem Rechtsstreit über die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts - Zulässigkeit, (EG-Vertrag, Artikel 177), 2 Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Mißbrauch - Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, einem Konkurrenzunternehmen die für die Ausübung seiner Tätigkeit unentbehrlichen Dienstleistungen zu erbringen - System zur Hauszustellung von Zeitungen - Bestehen anderer Vertriebswege - Kein Mißbrauch, (EG-Vertrag, Artikel 86), |
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