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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 26.11.1998, Aktenzeichen: C-370/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-370/96

Urteil vom 26.11.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die mit der Verordnung Nr. 1591/92 zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Kirschen mit Ursprung in Bulgarien festgesetzte Ausgleichsabgabe findet nicht nur auf frische Tafelkirschen Anwendung, sondern auch auf solche Kirschen, die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind.

2 Ein im Ein- und Ausfuhrhandel erfahrenes Unternehmen, dem namentlich die unmittelbare drohende Gefahr der Einführung einer Ausgleichsabgabe bekannt ist, kann sich, wenn diese Ausgleichsabgabe tatsächlich eingeführt wird, weder auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, noch auf Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben berufen, wenn es sich über die tatsächliche Einführung der Abgabe durch Einblick in das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterrichten konnte und dies unterlassen hat.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79, wonach die Nacherhebung unterbleiben kann, wenn der Irrtum der zuständigen Behörden von einem gutgläubigen Abgabenschuldner trotz seiner Berufserfahrung und der erforderlichen Sorgfalt nicht erkannt werden konnte, bedeutet, daß ein Einfuhrhändler, dem die drohende Gefahr der Einführung eine Ausgleichsabgabe auf bestimmte Waren bekannt ist, sich durch Einblick in die einschlägigen Amtsblätter des auf sein Geschäft anwendbaren Gemeinschaftsrechts vergewissern muß. Ihm dies aufzuerlegen, steht unter Berücksichtigung dessen, daß das Gemeinschaftsrecht einheitlich anzuwenden ist, nicht ausser Verhältnis zu dem mit der Einführung der Ausgleichsabgabe verfolgten Ziel, Störungen des Gemeinschaftsmarkts zu verhindern.

Zudem handelt ein Unternehmen, das sich trotz Kenntnis der unmittelbaren Gefahr der Einführung einer Ausgleichsabgabe nicht durch Einblick in die einschlägigen Amtsblätter des auf sein Geschäft anwendbaren Gemeinschaftsrechts vergewissert, offensichtlich fahrlässig im Sinne des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 und erfuellt damit nicht die Voraussetzungen, von denen nach dieser Bestimmung die Erstattung oder der Erlaß von Eingangsabgaben abhängt.

3 Es berührt das Recht der Zollbehörden auf Nacherhebung der Ausgleichsabgabe nicht, wenn sie die Fristen der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 1854/89 über die buchmässige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld nicht beachten, sofern die Nacherhebung innerhalb der Frist des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 erfolgt.
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 1591/92
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 1591/92,
Stichworte:1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Obst und Gemüse - Einfuhr aus Drittländern - Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Kirschen mit Ursprung in Bulgarien - Anwendungsbereich, , (Verordnung Nr. 1591/92 der Kommission), , 2 Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Voraussetzungen - Irrtum der Verwaltung, den der Wirtschaftsteilnehmer erkennen kann - Begriff - Irrtum, der durch Einblick ins Amtsblatt erkannt werden kann - Ausschluß - Erstattung oder Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Voraussetzungen - Nichtvorliegen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit des Beteiligten - Kriterien, , (Verordnungen Nrn. 1430/79 des Rates, Artikel 13, und 1697/79 des Rates, Artikel 5 Absatz 2), , 3 Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Erhebungsfrist, , (Verordnungen Nrn. 1697/79 des Rates, Artikel 2 Absatz 1, und 1854/89 des Rates, Artikel 3 und 5),

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