JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 26.11.1998, Aktenzeichen: C-1/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein türkischer Staatsangehöriger, der aufgrund einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis rechtmässig in einem Mitgliedstaat während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als einem Jahr für den gleichen Arbeitgeber eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit verrichtet hat, für die er eine übliche Vergütung erhalten hat, ist im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ein Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und dort eine ordnungsgemässe Beschäftigung ausübt. Verfügt ein solcher türkischer Staatsangehöriger über einen Arbeitsplatz bei dem gleichen Arbeitgeber, so hat er Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat, auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation |
| Vorschriften: | EGV Art. 234, Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation Art. 6 Abs. 1, |
| Stichworte: | Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Anspruch türkischer Staatsangehöriger auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört und eine ordnungsgemässe Beschäftigung ausübt - Arbeitnehmer, der eine Tätigkeit verrichtet, die dazu bestimmt ist, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wird - Einbeziehung, , (Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 1), |
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"EUGH - 26.11.1998, C-1/97" © JuraForum.de — 2003-2012
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