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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 26.11.1996, Aktenzeichen: C-68/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-68/95

Urteil vom 26.11.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen verpflichtet die Kommission, die Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch, nach der sich der Umfang des jährlichen Zollkontingents für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen bestimmt, zu revidieren, um die Folgen aussergewöhnlicher Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Produktionsbedingungen in der Gemeinschaft oder auf die Einfuhrbedingungen von traditionellen AKP-Bananen auswirken; Umstände, die sich auf die Produktions- oder Einfuhrbedingungen für Drittlandsbananen und nichttraditionelle AKP-Bananen auswirken, können eine solche Überprüfung dagegen nicht rechtfertigen.

Somit erlaubt Artikel 16 Absatz 3 der Kommission nicht die Regelung von Härtefällen, die dadurch auftreten, daß Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existentielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist.

Demgegenüber muß die Kommission nach Artikel 30 der Verordnung, der sie zum Erlaß aller zur Erleichterung des Übergangs von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen verpflichtet, auch die Lage von Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen, die im Rahmen einer vor dem Erlaß der Verordnung bestehenden nationalen Regelung in einer bestimmten Weise geschäftlich disponiert haben, ohne daß sie vorhersehen konnten, wie sich dies nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation auswirken würde; ein solches Tätigwerden ist insbesondere geboten, wenn beim Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation die gemeinschaftsrechtlich geschützten Grundrechte bestimmter Marktbeteiligter, etwa das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung, beeinträchtigt werden.

Mithin gibt Artikel 30 der Verordnung der Kommission die Befugnis und verpflichtet sie gegebenenfalls zur Regelung von Härtefällen, die dadurch auftreten, daß Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existentielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist, wenn diese Schwierigkeiten untrennbar mit dem Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden und nicht auf mangelnde Sorgfalt der betroffenen Marktbeteiligten zurückzuführen sind.

2. Da der Vertrag keine Möglichkeit für ein nationales Gericht vorsieht, den Gerichtshof im Wege der Vorlage zu ersuchen, durch Vorabentscheidung die Untätigkeit eines Organs festzustellen, und die Kontrolle der Untätigkeit in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit fällt, sind die nationalen Gerichte nicht befugt, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, bis das Organ tätig geworden ist. In einer solchen Lage können daher nur der Gerichtshof bzw. das Gericht erster Instanz den Betroffenen Rechtsschutz gewähren.

Nach dem Vertrag sind die nationalen Gerichte somit nicht befugt, im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorläufige Maßnahmen zu erlassen, bis die Kommission nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93, betreffend die Überprüfung der Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch, nach der sich der Umfang des jährlichen Zollkontingents für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen bestimmt, und nach dem Verwaltungsausschußverfahren des Artikels 27 der Verordnung einen Rechtsakt zur Regelung der bei den Marktbeteiligten vorliegenden Härtefälle erlassen hat. Unter solchen Umständen ist es Sache des jeweiligen ° nötigenfalls von dem betroffenen Marktbeteiligten befassten ° Mitgliedstaats, gegebenenfalls die Durchführung des Verwaltungsausschußverfahrens zu beantragen, ungeachtet der für den Marktbeteiligten bestehenden Möglichkeit, sich unmittelbar an die Kommission zu wenden und sie zu ersuchen, die in seiner Lage gebotenen besonderen Maßnahmen zu erlassen. Sollte das Gemeinschaftsorgan untätig bleiben, könnte der Mitgliedstaat Untätigkeitsklage beim Gerichtshof erheben; ebenso könnte der betroffene Marktbeteiligte, wenn der Rechtsakt im Falle seines Erlasses an ihn gerichtet wäre oder ihn zumindest unmittelbar und individuell betreffen würde, eine solche Klage beim Gericht erheben.

Im Rahmen dieser Untätigkeitsklagen könnte das Gemeinschaftsgericht auf Antrag der Kläger einstweilige Anordnungen nach Artikel 186 des Vertrages treffen. Im übrigen könnte der betroffene Mitgliedstaat oder Marktbeteiligte beim Gerichtshof oder beim Gericht Nichtigkeitsklage erheben, falls die Kommission es ausdrücklich ablehnen oder einen anderen Rechtsakt erlassen sollte als den von den Betroffenen begehrten oder für erforderlich gehaltenen.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 404/93, EWG-Vertrag
Vorschriften:Verordnung Nr. 404/93 Art. 16, Verordnung Nr. 404/93 Art. 16 Abs. 3, Verordnung Nr. 404/93 Art. 19 Abs. 2, Verordnung Nr. 404/93 Art. 27, Verordnung Nr. 404/93 Art. 30, EWG-Vertrag Art. 173,
Stichworte:1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Überprüfung der Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch - Berücksichtigung von Umständen, die mit der Produktion oder der Einfuhr von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen verbunden sind - Zulässigkeit in Form von Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation - Voraussetzungen, , (Verordnung des Rates Nr. 404/93, Artikel 16 Absatz 3, 19 Absatz 2 und 30), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation - Untätigkeit der Kommission - Erlaß vorläufiger Maßnahmen durch ein nationales Gericht - Unzulässigkeit - Möglichkeit für den betroffenen Mitgliedstaat oder Marktbeteiligten, die Kommission oder den Gemeinschaftsrichter anzurufen, , (EWG-Vertrag, Artikel 173, 175 und 186, Verordnung des Rates Nr. 404/93, Artikel 27 und 30),

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