JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 26.10.1995, Aktenzeichen: C-51/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Aus Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln ergibt sich eindeutig, daß das Unterrichtungsverfahren, das der Mitgliedstaat einzuhalten hat, der beim Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften vorzuschreiben beabsichtigt, daß bei Lebensmitteln zusätzlich zu der vorgeschriebenen Angabe des Zutatenverzeichnisses in der Etikettierung eine oder mehrere Zutaten in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung angegeben werden müssen, nur anzuwenden ist, wenn die nationalen Maßnahmen bestimmte Lebensmittel oder bestimmte Zutaten betreffen, so daß einzelstaatliche Vorschriften von allgemeiner Geltung nicht darunter fallen, auch wenn ihre Anwendung darauf hinausliefe, daß zusätzliche Angaben in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung verlangt werden. 2. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Ziele des Gemeinwohls wie den Verbraucherschutz und die Lauterkeit des Handelsverkehrs berufen, um ein durch Artikel 30 des Vertrages verbotenes Hemmnis für den freien Warenverkehr zu rechtfertigen, das darin besteht, daß verlangt wird, daß bestimmte Lebensmittel, die eine den inländischen Rezepturvorschriften nicht entsprechende Zutat enthalten, für das Inverkehrbringen in seinem Hoheitsgebiet eine zusätzliche Angabe dieser Zutat in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung aufweisen müssen, auch wenn sich deren Verwendung bereits aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln ergibt. Eine solche Anforderung ist nämlich für die Erreichung dieser Ziele nicht erforderlich. Zum einen lesen Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das Zutatenverzeichnis, dessen Angabe vorgeschrieben ist, so daß die Gefahr, daß sie dennoch irregeführt werden, gering ist und das genannte Hemmnis nicht rechtfertigen kann. Zum anderen kann der Wettbewerbsvorteil, der sich für bestimmte Hersteller aus der Verwendung billigerer Erzeugnisse ergeben könnte, nicht mit der Begründung als unzulässig angesehen werden, daß die Verbraucher nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Herstellungsmethoden unterschieden, da die Information der Verbraucher, die auf die Zusammensetzung des Erzeugnisses achten, hinreichend durch das Zutatenverzeichnis gewährleistet ist und es den anderen Herstellern jedenfalls freisteht, die Verbraucher auf die Verwendung traditioneller Erzeugnisse hinzuweisen. |
| Stichworte: | 1. Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112 - Verpflichtung, in der Etikettierung der Erzeugnisse das Zutatenverzeichnis anzugeben - Verpflichtung des Mitgliedstaats, der besondere zusätzliche Angaben vorzuschreiben beabsichtigt, ein Unterrichtungsverfahren einzuhalten - Verpflichtung nur für Maßnahmen, die bestimmte Erzeugnisse oder Zutaten betreffen, nicht für allgemeine Vorschriften, , (Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 6 Absatz 6), , 2. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verbraucherschutz - Lauterkeit des Handelsverkehrs - Verpflichtung, bei bestimmten Lebensmitteln in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung eine traditionellen inländischen Rezepturvorschriften nicht entsprechende Zutat anzugeben - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 30, Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 6 Absatz 6), |
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