JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 26.10.1995, Aktenzeichen: C-482/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Gewährung einer Leistung bei Krankheit von Voraussetzungen hinsichtlich des Ursprungs einer Erkrankung abhängig ist, nicht für Arbeitnehmer gelten, die unter diese Verordnung fallen, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat sie wohnen, regelt nicht den Fall, in dem die anwendbaren Rechtsvorschriften den Anspruch auf Leistungen bei Krankheit ganz oder teilweise ausschließen, wenn der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in das durch diese Rechtsvorschriften eingeführte System arbeitsunfähig war. 2. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist im Licht des durch Artikel 51 des Vertrages vorgegebenen Ziels dahin auszulegen, daß, wenn nach den anwendbaren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung von Leistungen bei Krankheit davon abhängig ist, daß die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht bereits zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in das durch diese Rechtsvorschriften eingeführte System bestanden hat, der zuständige Träger auch die Versicherungszeiten, die der Betreffende nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, so zu berücksichtigen hat, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. Insoweit hat der Umstand, daß der Arbeitnehmer nach Verlegung seines Wohnorts von einem Mitgliedstaat in einen anderen während eines kurzen Zeitraums im Gebiet des letztgenannten Staates weder eine Beschäftigung ausgeuebt noch sich als Arbeitsuchender gemeldet hat, nicht zur Folge, daß die Kontinuität der von ihm zurückgelegten Versicherungszeiten unterbrochen wird und die Vorschrift über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nicht angewandt werden kann. Es ist nämlich eine notwendig mit der normalen Ausübung des Rechts auf Freizuegigkeit verbundene Tatsache, daß ein Wanderarbeitnehmer während eines kurzen Zeitraums nicht arbeitet, in dem er mit seinem konkreten Umzug von einem Mitgliedstaat in einen anderen befasst ist. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 1408/71/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung 1408/71/EWG Art. 35 Abs. 3, Verordnung 1408/71/EWG Art. 18, |
| Stichworte: | 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Krankenversicherung - Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen - Unanwendbarkeit einer durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgestellten Voraussetzung hinsichtlich des Ursprungs der Erkrankung aufgrund der Gemeinschaftsregelung - Tragweite, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 35 Absatz 3), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Krankenversicherung - Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen - Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, nach denen die Gewährung von Leistungen bei Krankheit davon abhängig ist, daß die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht bereits bei Beginn der Versicherung bestanden hat - Pflicht zur Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind - Nichtversicherung während eines kurzen Zeitraums im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnorts von einem Mitgliedstaat in einen anderen - Unerheblich, , (EG-Vertrag, Artikel 51, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 18 Absatz 1), |
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