JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 26.10.1995, Aktenzeichen: C-36/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Verordnung Nr. 4151/88 verbietet der nationalen Zollbehörde nicht, nach Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 für die Anmeldung von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgesehenen Fristen diese Fristen zu verlängern, wenn es die Umstände rechtfertigen. Ausserdem verbieten es weder Artikel 19 dieser Verordnung, wonach die Zollbehörde unverzueglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falles zu treffen hat, wenn die Förmlichkeiten nicht vor Ablauf der genannten Fristen eingeleitet worden sind, noch das Gemeinschaftsrecht im allgemeinen der Zollbehörde, für die Annahme einer Anmeldung nach Ablauf dieser Fristen die Zahlung eines anderen Betrages als der Zölle und der eventuellen Kosten der vorübergehenden Verwahrung der Waren zu verlangen, soweit die Höhe dieses Betrages unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und nach Regeln festgesetzt wird, die denjenigen entsprechen, die im nationalen Recht für nach Art und Schwere gleichartige Verstösse gelten. Dem nationalen Gericht obliegt die Beurteilung, ob die Erhebung einer Abgabe in Höhe von 5 % des Wertes der verspätet abgefertigten Waren diesen Grundsätzen entspricht. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 4151/88/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung 4151/88/EWG Art. 15 Abs. 1, Verordnung 4151/88/EWG Art. 19, |
| Stichworte: | Zollunion - Abfertigung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren zum freien Verkehr - Überschreitung der Anmeldefristen - Verlängerung durch die zuständige nationale Behörde - Erhebung einer zusätzlichen Gebühr - Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 4151/88 des Rates, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 19), |
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