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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 26.10.1995, Aktenzeichen: C-151/94 



EUGH – Aktenzeichen: C-151/94

Urteil vom 26.10.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages und aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, wenn er nationale Rechtsvorschriften aufrechterhält, denen zufolge die zuviel einbehaltenen Steuern auf die Löhne und Gehälter eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der nur während eines Teils des Jahres im Inland niedergelassen oder dort im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt war, der Staatskasse verfallen und nicht erstattet werden können.

Die besondere Situation der zeitweise Gebietsansässigen kann es nämlich zwar objektiv rechtfertigen, daß spezifische Verfahrensregeln erlassen werden, um es den zuständigen Finanzbehörden zu ermöglichen, den auf die inländischen Einkünfte anzuwendenden Steuersatz zu bestimmen; sie kann jedoch nicht rechtfertigen, daß diese Gruppe von Steuerpflichtigen von der Erstattung von Steuern ° ausser im Rahmen eines Einspruchsverfahrens ° ausgeschlossen wird, während die zuviel einbehaltenen Steuern den ständig Gebietsansässigen von Rechts wegen erstattet werden.

2. Die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit Bestimmungen des Vertrages, selbst wenn diese unmittelbar anwendbar sind, kann abschließend nur durch zwingende innerstaatliche Bestimmungen behoben werden, die dieselbe rechtliche Wirkung besitzen wie die zu ändernden Bestimmungen.

Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als eine rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden, da die betroffenen Rechtssubjekte bezueglich des Umfangs der ihnen vom Vertrag garantierten Rechte in einem Zustand der Ungewißheit gelassen werden.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Verordnung Nr. 1612/68 vom 15.10.1968, LIR
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 169, EG-Vertrag Art. 48 Abs. 2, Verordnung Nr. 1612/68 vom 15.10.1968 Art. 7 Abs. 2, LIR Art. 145 Abs. 1, LIR Art. 154 Abs. 5,
Stichworte:1. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Entgelt - Einkommensteuern - Erstattung der im Rahmen des Steuerabzugs an der Quelle zuviel gezahlten Beträge - Erstattung, die von einer Voraussetzung der Gebietsansässigkeit während des gesamten Steuerjahres oder einer Mindestbeschäftigungszeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Inland abhängig ist - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 2, Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2), , 2. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verstoß - Beibehaltung einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Vorschrift - Rechtfertigung mit einer die Anwendung des Vertrages gewährleistenden Verwaltungspraxis - Unzulässigkeit,

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