JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 26.09.2000, Aktenzeichen: C-42/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass ein aus entrahmter Milch unter Zugabe von Lab gewonnenes Erzeugnis, das sich aus 54 GHT Wasser, 0,9 GHT Fett, 5,7 GHT Phosphor und 2 GHT Salz und Casein zusammensetzt, in die Unterposition 0406 90 11 - "andere Käse: - für die Verarbeitung" - einzureihen ist. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur betreffend die Unterpositionen 3501 10 10 bis 3501 10 90, deren Inhalt mit den Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur im Einklang steht und deren Bedeutung nicht verändert, sehen nämlich vor, dass Caseintypen zu diesen Unterpositionen gehören, wenn sie 15 GHT oder weniger Wasser enthalten; anderenfalls gehörten sie zu Position 0406. Da das Erzeugnis zu keiner anderen speziellen Unterposition zu gehören scheint und zur Verarbeitung bestimmt ist, erscheint die Unterposition 0406 90 11 am passendsten. (vgl. Randnrn. 17, 19-24 und Tenor) |
| Stichworte: | Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Aus entrahmter Milch unter Zugabe von Lab gewonnenes Erzeugnis, das sich aus 54 GHT Wasser, 0,9 GHT Fett, 5,7 GHT Phosphor und 2 GHT Salz und Casein zusammensetzt - Einreihung in die Unterposition 0406 90 11 der Kombinierten Nomenklatur, |
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"EUGH - 26.09.2000, C-42/99" © JuraForum.de — 2003-2012
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