JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 26.09.2000, Aktenzeichen: C-23/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage seiner für Muster und Modelle geltenden Vorschriften über das geistige Eigentum Verfahren zur Zurückhaltung von Waren durch die Zollbehörden durchführt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt wurden und dazu bestimmt sind, nach ihrer Durchfuhr durch französisches Hoheitsgebiet in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie rechtmäßig vertrieben werden dürfen, in den Verkehr gebracht zu werden, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG). Die fragliche nationale Regelung, die die nationalen Zollbehörden ermächtigt, auf Antrag des Inhabers eines Rechts an Mustern oder Modellen von Kraftfahrzeugteilen die Teile, die mutmaßlich nachgeahmte Waren sind, für die Dauer von zehn Tagen zurückzuhalten, während deren es dem Antragsteller freisteht, die zuständigen nationalen Gerichte zu befassen, bewirkt eine Beschränkung des freien Warenverkehrs. Die innergemeinschaftliche Durchfuhr besteht darin, Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu befördern und dabei das Staatsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu durchqueren; dies impliziert keinerlei Nutzung der Erscheinungsform des geschützten Geschmacksmusters. Die innergemeinschaftliche Durchfuhr steht daher nicht im Zusammenhang mit dem spezifischen Inhalt des Rechts am gewerblichen oder kommerziellen Eigentum an Mustern oder Modellen. Da die Herstellung und der Vertrieb des Erzeugnisses in den Mitgliedstaaten, in denen sich diese Vorgänge abspielen, rechtmäßig sind und die Durchfuhr nicht im Zusammenhang steht mit dem spezifischen Inhalt des Geschmackmusterrechts in dem Mitgliedstaat, durch den die Durchfuhr erfolgt, ist die Behinderung des freien Warenverkehrs, die durch die zollamtliche Zurückhaltung des Erzeugnisses im Durchfuhrstaat mit dem Ziel der Verhinderung der Durchfuhr erfolgt, nicht durch Gründe des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt. (vgl. Randnrn. 22, 43, 45, 49 und Tenor) |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 30, EG-Vertrag Art. 36, |
| Stichworte: | Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die bei der innergemeinschaftlichen Durchfuhr von mutmaßlich nachgeahmten Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt worden sind und in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig vertrieben werden, ein Verfahren der Zurückhaltung durch die Zollbehörden vorsieht - Rechtfertigung - Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums - Fehlen - Kein Zusammenhang zwischen Durchfuhr und spezifischem Inhalt des Rechts an einem Muster oder Modell, , (EG-Vertrag, Artikel 30 und 36 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG]), |
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