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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 26.09.2000, Aktenzeichen: C-225/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-225/98

Urteil vom 26.09.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Der Zweck der in der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge vorgesehenen Bekanntmachungsvorschriften, zu denen die Bekanntmachung von Vorinformationen gehört, besteht darin, alle potentiellen Bieter auf Gemeinschaftsebene in der vorgeschriebenen Zeit über den wesentlichen Inhalt eines Auftrags zu unterrichten, damit sie ihr Angebot fristgerecht einreichen können. Daher ist über die Frage des zwingenden oder fakultativen Charakters der Bekanntmachung einer Vorinformation nach den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Fristen für den Eingang der von den Bietern eingereichten Angebote zu entscheiden.

In den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 3 der Richtlinie, nach denen die normalen Fristen für den Eingang der Gebote grundsätzlich 52 Tage bei den offenen Verfahren und 40 Tage bei den nicht offenen Verfahren betragen, wird auf die vorherige Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Vorinformation kein Bezug genommen. Demgegenüber verknüpfen die Artikel 12 Absatz 2 und 13 Absatz 4 der Richtlinie die Möglichkeit, die in jenen Bestimmungen vorgesehenen Fristen zu verkürzen, ausdrücklich mit der vorherigen Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Vorinformation. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Vorinformation ist daher nur zwingend, wenn die öffentlichen Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Fristen für den Eingang der Gebote zu verkürzen.

(vgl. Randnrn. 35-38)

2 Nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge dürfen sich die öffentlichen Auftraggeber bei Erteilung des Zuschlags ausschließlich auf den niedrigsten Preis oder, wenn der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt, verschiedene auf den jeweiligen Auftrag bezogene Kriterien, wie z. B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebskosten, Rentabilität oder technischer Wert, stützen. In diesem Fall sind die öffentlichen Auftraggeber gehalten, diese Kriterien entweder in der Bekanntmachung des öffentlichen Auftrags oder in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

Gleichwohl ist der öffentliche Auftraggeber nach dieser Vorschrift nicht in jedem Fall daran gehindert, eine mit dem Kampf gegen die Arbeitslosigkeit zusammenhängende Bedingung als Kriterium zu verwenden, wenn diese Bedingung die wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, vor allem das Diskriminierungsverbot, beachtet, das aus den Bestimmungen des Vertrages zum Niederlassungsrecht und zum Recht des freien Dienstleistungsverkehrs folgt.

Auch wenn ein derartiges Kriterium nicht als solches mit der Richtlinie 93/37 unvereinbar ist, muss es doch nach Maßgabe aller Verfahrensvorschriften dieser Richtlinie, insbesondere der Publizitätsvorschriften, angewendet werden. Ein mit dem Kampf gegen die Arbeitslosigkeit zusammenhängendes Zuschlagskriterium muss daher in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich angegeben werden, damit die Unternehmer in der Lage sind, vom Bestehen einer solchen Bedingung Kenntnis zu nehmen.

(vgl. Randnrn. 49-51, 73)

3 Ein Mitgliedstaat, der die Zahl der zum Bieten für den betreffenden Auftrag zugelassenen Bewerber in der Ausschreibung auf fünf beschränkt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge.

Auch wenn Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie nicht vorsieht, dass die öffentlichen Auftraggeber eine Mindestzahl von Bewerbern zum Bieten zulassen müssen, wenn sie keine Marge im Sinne dieser Vorschrift festsetzen, war der Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch der Ansicht, im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens reiche, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Marge vorsehen, eine Bewerberzahl unter fünf nicht aus, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. Dies muss umso mehr für die Fälle gelten, in denen die öffentlichen Auftraggeber sich für eine Hoechstzahl der zum Bieten zugelassenen Bewerber entscheiden. Die Zahl der Unternehmen, die ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens zum Bieten zulässt, kann daher keinesfalls unter fünf liegen.

(vgl. Randnrn. 59-63)

4 Ein Mitgliedstaat, der in der Bekanntmachung eines Auftrags bei der Bezeichnung der Lose auf Klassifizierungen nationaler Berufsverbände verweist und außerdem von dem Planer als Mindestteilnahmevoraussetzung einen Nachweis der Eintragung in das Architektenverzeichnis verlangt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) sowie der Richtlinie 71/305 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge.

Da ausländische Bieter durch die Bezeichnung der Lose unter Verweis auf Klassifizierungen nationaler Berufsverbände abgeschreckt werden können, stellt eine solche Bezeichnung eine versteckte Diskriminierung und somit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 59 EG-Vertrag dar. Zudem begünstigt die Forderung nach einem Nachweis der Eintragung des Planers in das nationale Architektenverzeichnis zwangsläufig die Dienstleistungen französischer Architekten. Darin liegt eine Diskriminierung der Architekten aus der Gemeinschaft und somit eine Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung verbietet es im Übrigen die Richtlinie 71/305 einem Mitgliedstaat, von einem Bieter eines anderen Mitgliedstaats zu verlangen, dass er den Nachweis, dass er die in den Artikeln 23 bis 26 dieser Richtlinie aufgeführten Kriterien hinsichtlich seiner beruflichen Befähigung erfuellt, mit anderen als den in diesen Bestimmungen genannten Mitteln erbringt.

(vgl. Randnrn. 82-84, 87-88, 90)
Rechtsgebiete:Richtlinie 93/37/EWG, EG-Vertrag, Richtlinie 71/305/EWG
Vorschriften:Richtlinie 93/37/EWG Art. 11 Abs. 1, Richtlinie 93/37/EWG Art. 11 Abs. 12, Richtlinie 93/37/EWG Art. 11 Abs. 13, Richtlinie 93/37/EWG Art. 30, Richtlinie 93/37/EWG Art. 22 Abs. 2, EG-Vertrag Art. 59, Richtlinie 71/305/EWG Art. 23, Richtlinie 71/305/EWG Art. 24, Richtlinie 71/305/EWG Art. 25, Richtlinie 71/305/EWG Art. 26,
Stichworte:1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Gemeinsame Bekanntmachungsvorschriften - Bekanntmachung einer Vorinformation durch die öffentlichen Auftraggeber - Bedeutung - Grenzen, (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 11 Absatz 1, 12 und 13), 2 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Erteilung des Zuschlags - Zuschlagskriterien - Mit dem Kampf gegen die Arbeitslosigkeit zusammenhängende Bedingung - Zulässigkeit - Bedingungen - Bekanntmachungsvorschriften, (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 30), 3 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Zahl der im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens zum Bieten zugelassenen Bewerber - Beschränkung der Zahl auf höchstens fünf Bieter - Unzulässigkeit, (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 22 Absatz 2), 4 Freier Dienstleistungsverkehr - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 71/305 - Bezeichnung der Lose unter Verweis auf Klassifizierungen nationaler Berufsverbände - Nachweis der beruflichen Befähigung des Bieters - Forderung nach einem Nachweis der Eintragung in das nationale Architektenverzeichnis - Unzulässigkeit, (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG], Richtlinie 71/305 des Rates, Artikel 23 bis 26),

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