JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 26.09.1996, Aktenzeichen: C-341/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Regelung keine besondere Sanktion für den Fall eines Verstosses gegen ihre Vorschriften oder verweist sie insoweit auf die nationalen Vorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 86 EGKS-Vertrag und 5 EG-Vertrag verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings ein Ermessen bei der Wahl der Sanktionen bleibt, darauf achten, daß die Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleichartige Verstösse gegen nationales Recht gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein muß. 2. Eine Ausdehnung des Zollgebiets der Gemeinschaft, wie sie sich aufgrund der deutschen Wiedervereinigung ergab oder wie sie durch den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats verursacht wird, kann bewirken, daß eine Ware, die vorher ihren Ursprung in einem Drittland hatte, zur Gemeinschaftsware wird, dies hat jedoch nicht zur Folge, daß ihre Einfuhr zur Zeit als sie tatsächlich erfolgte, ohne die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften, die für den Handel mit Drittländern galten, erfolgen durfte. Eine solche Ausdehnung ist eine neue Tatsache, die nicht dazu führt, daß die Mitgliedstaaten von ihrer Verpflichtung entbunden werden, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des zur Tatzeit anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten und hindert daher die nationalen Gerichte nicht daran, die Verstösse gegen das am Tag der Einfuhr anwendbare Gemeinschaftsrecht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln zu ahnden, die denjenigen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleichartige Verstösse gegen nationales Recht gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein muß. Die aufgrund der Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Zollvorschriften verbieten insbesondere nicht, daß die Tat, die Einfuhr in einen Mitgliedstaat von aus der Deutschen Demokratischen Republik stammenden Waren, für die jedoch ein anderes Ursprungsland angegeben wurde, dargestellt hatte, nach innerstaatlichem Recht im Hinblick auf die Ahndung von Verstössen gegen die zur Tatzeit geltende Gemeinschaftsregelung neu bewertet wird. |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 177, |
| Stichworte: | 1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verpflichtung zur Ahndung von Verstössen gegen das Gemeinschaftsrecht - Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 5, EGKS-Vertrag, Artikel 86), , 2. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verpflichtung zur Ahndung von Verstössen gegen das Gemeinschaftsrecht - Ahndung von Verstössen gegen die gemeinschaftsrechtliche Zollregelung - Verstoß bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung in einem Drittland, das später Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft wurde - Befugnis der nationalen Strafgerichte, |
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