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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 26.06.1990, Aktenzeichen: C-8/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-8/89

Urteil vom 26.06.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die zusätzliche Mitverantwortungsabgabe kann nicht als steuerliche Belastung angesehen werden; ihre Rechtmässigkeit kann daher nicht anhand von Kriterien beurteilt werden, die dem Steuerrecht entnommen sind. Die Abgabe stellt nämlich eine Maßnahme der Agrarpolitik dar, die das Wachstum auf dem durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Getreidemarkt dadurch begrenzen und verhindern soll, daß sie einen unmittelbaren Druck auf den an die Getreideerzeuger gezahlten Preis ausübt. Dieser wirtschaftliche Zweck und die angestrebte abschreckende Wirkung rechtfertigen es auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, daß die Abgabe zum Zeitpunkt der Vermarktung des Getreides vorläufig - und vorbehaltlich ihrer vollständigen oder teilweisen Erstattung für den Fall, daß am Ende des fraglichen Wirtschaftsjahres festgestellt wird, daß die garantierte Hoechstmenge nicht überschritten worden ist oder daß ihre Überschreitung einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigt - erhoben wird.

2. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind Maßnahmen, durch die den Wirtschaftsteilnehmern finanzielle Belastungen auferlegt werden, nur rechtmässig, wenn sie zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung dieser Voraussetzungen ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, der seiner politischen Verantwortung, die ihm die Artikel 40 und 43 EWG-Vertrag übertragen, entspricht.
Rechtsgebiete:VO Nr. 2727/75/EWG, EWGV
Vorschriften:VO Nr. 2727/75/EWG Art. 4 b, EWGV Art. 40, EWGV Art. 43, EWGV Art. 177,
Stichworte:1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Getreide - Zusätzliche Mitverantwortungsabgabe - Zweck - Keine steuerliche Belastung - Vorläufige Erhebung unter Vorbehalt einer eventuellen späteren Erstattung - Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, , ( Verordnung Nr. 2727/75 des Rates, Artikel 4 b, in der Fassung der Verordnung Nr. 1097/87, Verordnung Nr. 1432/88 der Kommission ), , 2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verhältnismässigkeit - Maßnahmen, durch die finanzielle Belastungen auferlegt werden - Verhältnismässigkeit - Beurteilungskriterien - Ermessen des Gemeinschaftsgesetzgebers im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 40 und 43 ),

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