JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 26.06.1990, Aktenzeichen: C-185/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 15 Nr. 4 der Sechsten Richtlinie ( 77/388 ), der eine Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen vorsieht, ist dahin auszulegen, daß als solche nur Lieferungen an einen Betreiber von Schiffen angesehen werden können, der diese Gegenstände zur Versorgung der Schiffe verwendet, und nicht Lieferungen dieser Gegenstände, die auf einer vorhergehenden Handelsstufe erfolgen. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß die Verbringung der Gegenstände an Bord der Schiffe tatsächlich mit ihrer Lieferung an den Betreiber zusammenfallen muß, so daß die Lagerung der Gegenstände nach ihrer Lieferung und vor dem tatsächlichen Versorgungsvorgang nicht zum Verlust der Steuererleichterung führt. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, RL Nr. 77/388/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, RL Nr. 77/388/EWG Art. 15, |
| Stichworte: | VO Nr. 3626/82 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b , Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen - Voraussetzungen, , ( Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 15 Nr. 4 ), |
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