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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 26.06.1990, Aktenzeichen: 152/88 



EUGH – Aktenzeichen: 152/88

Urteil vom 26.06.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine für den Sektor Obst und Gemüse erlassene Verordnung zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland betrifft die Importeure, deren Waren sich im Zeitpunkt ihres Erlasses auf dem Weg nach der Gemeinschaft befanden, insoweit unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag, als sie auf diese Kategorie von Erzeugnissen Anwendung findet. Sie betrifft die Importeure unmittelbar, da sie die nationalen Behörden anweist, die unerledigten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen abzulehnen, ohne ihnen einen Ermessensspielraum zu lassen, und sie betrifft sie individuell insofern, als die Betroffenen zum einen eine geschlossene Gruppe bilden, die aus dem Kreis aller übrigen Importeure des betreffenden Erzeugnisses hinreichend herausgehoben ist und die sich nach dem Inkrafttreten der Aussetzungsmaßnahme nicht mehr erweitern kann, und als Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2707/72 ihnen zum anderen einen spezifischen Schutz zukommen lässt, den sie durch Erhebung einer Klage durchsetzen können müssen.

2. Aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2707/72, wonach die Schutzmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse der besonderen Lage der Erzeugnisse Rechnung tragen müssen, die sich auf dem Weg nach der Gemeinschaft befinden, kann sich ein Importeur, auf dessen Erzeugnisse dies zutrifft, auf ein berechtigtes Vertrauen darauf berufen, daß - vorbehaltlich unbestreitbarer öffentlicher Interessen - keine Aussetzungsmaßnahmen ihm gegenüber angewandt werden.

Um den Erfordernissen des in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen besonderen Schutzes zu genügen, durfte die Kommission sich nicht - wie in ihrer Verordnung Nr. 346/88 geschehen - darauf beschränken, sich ausdrücklich die Möglichkeit des Ergreifens von Schutzmaßnahmen vorzubehalten; sie hätte angeben müssen, in welchen Situationen das öffentliche Interesse die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf unterwegs befindliche Erzeugnisse rechtfertigen könnte. Da der Vertrauensschutz nicht gewährleistet war, sind die Verordnungen Nrn. 962/88, 984/88 und 1040/88 also insoweit für nichtig zu erklären, als sie auf dem Weg nach der Gemeinschaft befindliche Erzeugnisse betreffen.

3. Es stellt eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm dar, durch die die Haftung der Gemeinschaft ausgelöst wird, wenn die Kommission dem Sektor Obst und Gemüse Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Drittländern erlässt, ohne sich hierbei auf ein unbestreitbaren öffentliches Interesse zu berufen, und es - unter Verletzung des durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2707/72 begründeten rechtmässigen Vertrauens - vollständig unterlässt, der Lage der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung zu tragen, deren Erzeugnisse sich auf dem Weg nach der Gemeinschaft befinden.

Die Schäden, die sich möglicherweise aus dem Erlaß solcher Maßnahmen unter derartigen Umständen ergeben, überschreiten die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die mit den Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer in dem betreffenden Sektor verbunden sind, da die genannte Vorschrift gerade bezweckt, diese Risiken hinsichtlich der unterwegs befindlichen Erzeugnisse zu beschränken.

4. Über eine Zinsforderung im Zusammenhang mit der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag ist im Lichte der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze zu entscheiden, auf die diese Betimmung verweist. Nach diesen Grundsätzen ist eine solche Forderung im allgemeinen zulässig.
Rechtsgebiete:EWGV, VerfO EuGH, VO Nr. 2707/72/EWG, VO Nr. 1035/72
Vorschriften:EWGV Art. 173, EWGV Art. 215, EWGV Art. 186, VerfO EuGH Art. 83, VO Nr. 2707/72/EWG Art. 3, VO Nr. 1035/72 Art. 29,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen - Importeure, deren Waren sich auf dem Weg nach der Gemeinschaft befinden - Zulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2, Verordnung Nr. 2707/72 des Rates, Artikel 3 Absatz 3, Verordnungen Nrn. 962/88, 984/88 und 1040/88 der Kommission ), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Obst und Gemüse - Einfuhren aus Drittländern - Gemeinschaftliche Schutzmaßnahmen - Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen - Berücksichtigung der besonderen Lage der Erzeugnisse, die sich auf dem Weg nach der Gemeinschaft befinden - Verpflichtung, das berechtigte Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer zu schützen - Umfang - Verstoß - Rechtswidrigkeit der Aussetzung, , ( Verordnung Nr. 2707/72 des Rates, Artikel 3 Absatz 3, Verordnungen Nr. 346/88, Artikel 3 Absatz 3, und Nrn. 962/88, 984/88 und 1040/88 der Kommission ), , 3. Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtsetzungsakt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt - Hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm - Schutzmaßnahmen im Handelsverkehr mit Drittländern, die unter Missachtung der Lage der Wirtschaftsteilnehmer getroffen werden, deren Waren sich auf dem Weg nach der Gemeinschaft befinden - Haftung bejaht, , ( Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 2707/72 des Rates, Artikel 3 Absatz 3 ), , 4. Ausservertragliche Haftung - Schaden - Ersatz - Zinsforderung - Zulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 ),

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