JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 26.06.1975, Aktenzeichen: 6-75
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg SOWEIT ES FÜR DEN ERWERB, DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS ERFORDERLICH IST, SIND DIE IN ALGERIEN VOR DEM 19. JANUAR 1965 ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN FÜR DIE FESTSTELLUNG DER IN DEN KAPITELN 2 UND 3 DER VERORDNUNG NR. 3 GENANNTEN RENTEN AUCH DANN ZU BERÜCKSICHTIGEN, WENN DER EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES UND DIE STELLUNG DES RENTENANTRAGS NACH DIESEM ZEITPUNKT LIEGEN. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 8, |
| Stichworte: | SOZIALE SICHERHEIT - WANDERARBEITNEHMER - ALGERIEN - RENTEN - FESTSTELLUNG - VOR DEM 19. JANUAR 1965 ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN - BERÜCKSICHTIGUNG, , ( VERORDNUNG NR. 109/65 DES RATES, ARTIKEL 16 ABSATZ 2 ), |
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