JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 26.05.1993, Aktenzeichen: C-52/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Mit dem Inkrafttreten des Artikels 10 der Richtlinie 90/425 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Hinblick auf den Binnenmarkt war es den Mitgliedstaaten untersagt, sich auf Artikel 9 der Richtlinie 64/432 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen zu berufen, um als Schutzmaßnahme die Schließung ihrer Grenzen für bestimmte Einfuhren von Schweinen zu beschließen. Zum einen verleiht nämlich der genannte Artikel 10, der an die Stelle des genannten Artikels 9 getreten ist, der Kommission die Befugnis, die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um jeder ernsten Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit zu begegnen, und belässt den Mitgliedstaaten, wenn sie bei einer Kontrolle eine Krankheit feststellen, nurmehr die Möglichkeit, die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen zu treffen oder ° bei Vorliegen schwerwiegender, den Schutz der Gesundheit betreffender Gründe ° streng begrenzte vorsorgliche Maßnahmen zu erlassen, bis die Kommission tätig wird. Zum anderen ist der Umstand, daß sich Artikel 10 auf Kontrollmaßnahmen bezieht, die in anderen Bestimmungen der Richtlinie vorgesehen sind, für die die Umsetzungsfrist erst später abläuft, unerheblich, da ein Mitgliedstaat, der diese Umsetzung noch nicht vorgenommen hat, diese Maßnahmen auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie 64/432 treffen kann, die bis zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 90/425 in Kraft bleiben. Da die Richtlinien 64/432 und 90/425 in den von ihnen erfassten Bereichen eine vollständige Harmonisierung derjenigen viehseuchenrechtlichen Maßnahmen verwirklicht haben, die von den Mitgliedstaaten getroffen werden können, können diese sich nicht mehr auf die Bestimmungen des Artikels 36 des Vertrages berufen, um im innergemeinschaftlichen Handel Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen zu rechtfertigen. Daher verstösst ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen, der beschließt, seine Grenzen für Einfuhren aus den betreffenden Mitgliedstaaten bis auf weiteres zu schließen, nachdem die Kommission angesichts der durch das Auftreten einer neuen Schweinekrankheit entstandenen Gefahr durch eine auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 90/425 erlassene Entscheidung Maßnahmen getroffen hat, die für die Mitgliedstaaten, in denen diese Krankheit grassiert, die Verpflichtung begründen, die aus den infizierten Betrieben stammenden Erzeugnisse zu vernichten und Tiere aus Gemeinden mit starker Seuchengefährung nicht zu versenden. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, Richtlinie 64/432, Richtlinie 90/425/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 36, EWGV Art. 100a Abs. 4, EWGV Art. 169, Richtlinie 64/432 Art. 9, Richtlinie 90/425/EWG Art. 10, Richtlinie 90/425/EWG Art. 26, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Veterinärrechtliche und tierzuechterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Richtlinie 90/425 - Vollständige Harmonisierung - Erlaß von Maßnahmen durch die Kommission, die notwendig sind, um der Gefahr des Auftretens einer neuen Schweinekrankheit zu begegnen - Nationale Entscheidung, die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten verbietet - Unzulässigkeit - Rechtfertigung nach Artikel 36 des Vertrages - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 36, Richtlinien des Rates 64/432, Artikel 9, und 90/425, Artikel 10, Entscheidung 91/237 der Kommission), |
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