JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 26.05.1993, Aktenzeichen: C-171/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 48 Absatz 3 Buchstaben b und c EWG-Vertrag und Artikel 7 der Richtlinie 68/360 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, daß sie einem griechischen Staatsangehörigen nicht das Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat einräumen, wenn er zur Zeit des Beitritts der Griechischen Republik zur Gemeinschaft in diesem anderen Mitgliedstaat arbeitslos war, nachdem er dort mehrere Jahre lang eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeuebt hatte, seine Arbeitslosigkeit nach dem Beitritt andauerte und es ihm objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten. Zum einen setzt nämlich das Aufenthaltsrecht, das das Gemeinschaftsrecht den die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmern einräumt, die im Aufnahmestaat arbeitslos geworden sind, voraus, daß diese Arbeitnehmer zuvor in Ausübung ihres Rechts auf Freizuegigkeit als Arbeitnehmer im Aufnahmestaat beschäftigt waren, was bei einem griechischen Staatsangehörigen vor dem Beitritt seines Landes zur Gemeinschaft nicht möglich war. Zum anderen kann das Recht zum Aufenthalt zum Zweck der Stellensuche von einem Gemeinschaftsangehörigen, der keine Aussicht auf Einstellung hat, nicht mehrere Jahre lang in Anspruch genommen werden. 2. Das Recht zum Verbleib im Aufnahmemitgliedstaat, das Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d EWG-Vertrag und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1251/70 den Gemeinschaftsangehörigen einräumen, setzt voraus, daß der Betroffene dort zuvor im Rahmen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer als Arbeitnehmer beschäftigt war. Da dies für einen griechischen Staatsangehörigen nicht zutrifft, der zur Zeit des Beitritts der Griechischen Republik zur Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat arbeitslos war, nachdem er dort mehrere Jahre lang eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeuebt hatte, dessen Arbeitslosigkeit nach dem Beitritt andauerte und dem es objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten, hat er nicht das in den genannten Vorschriften vorgesehene Recht zum Verbleib im Aufnahmemitgliedstaat, wenn er während eines weiteren Aufenthalts dauernd arbeitsunfähig wird, der ihm wegen eines gerichtlichen Verfahrens ermöglicht worden ist, das er in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis anhängig gemacht hat. |
| Rechtsgebiete: | EWGVtr, RL 68/360, EWGV 1251/70 |
| Vorschriften: | EWGVtr Art. 48 Abs. 3 Buchst. b, EWGVtr Art. 48 Abs. 3 Buchst. c, EWGVtr Art. 48 Abs. 3 Buchst. d, EWGVtr Art. 177, RL 68/360 Art. 7, EWGV 1251/70 Art. 2 Abs. 1 Buchst. b, |
| Stichworte: | 1. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Recht zum Aufenthalt zum Zweck der Stellensuche - Voraussetzungen - Griechischer Staatsangehöriger, der zur Zeit des Beitritts seines Landes zur Gemeinschaft im Aufnahmemitgliedstaat arbeitslos war, seitdem dort nicht mehr als Arbeitnehmer beschäftigt war und objektiv nicht in der Lage ist, eine Arbeit als Arbeitnehmer zu erhalten - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 3 Buchstaben b und c, Richtlinie 68/360 des Rates, Artikel 7), , 2. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben - Voraussetzungen - Griechischer Staatsangehöriger, der zur Zeit des Beitritts seines Landes zur Gemeinschaft im Aufnahmemitgliedstaat arbeitslos war, seitdem dort nicht mehr als Arbeitnehmer beschäftigt war und objektiv nicht in der Lage ist, eine Arbeit als Arbeitnehmer zu erhalten - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d, Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 26.05.1993, Aktenzeichen: C-171/91 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 26.05.1993, C-171/91" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum