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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 26.03.1998, Aktenzeichen: C-324/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-324/96

Urteil vom 26.03.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Die Verordnung Nr. 1114/88 zur Änderung der Verordnung Nr. 727/70 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak ist insoweit, als sie Gesamthöchstgarantiemengen festsetzt und im Falle einer Überschreitung dieser Mengen eine allgemeine Preis- und Prämienkürzung unabhängig vom Umfang der Erzeugung des einzelnen Erzeugers und ungeachtet der verschiedenen Tabaksorten vorsieht, weder mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik unvereinbar noch verstösst sie gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder gegen das Diskriminierungsverbot.

Was die verschiedenen in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik angeht, zwischen denen Widersprüche auftreten können, müssen die Gemeinschaftsorgane ständig einen Ausgleich zwischen ihnen sicherstellen und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlußfassung bilden, dies gebieten; Voraussetzung ist allerdings, daß dieser Ausgleich die Verwirklichung der anderen Ziele nicht unmöglich macht. Die Berücksichtigung allein des Zieles, den Erzeugern und Verarbeitern von Rohtabak, insbesondere durch Erhöhung ihres Pro-Kopf-Einkommens, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, wäre jedoch bei einem durch Erzeugungsüberschüsse gekennzeichneten Markt mit dem erheblichen Risiko verbunden, daß die Erreichung des Zieles der Stabilisierung des durch eine Überproduktion gekennzeichneten Marktes für Rohtabak, wie es mit der Einführung der Hoechstgarantiemengenregelung durch die Verordnung Nr. 1114/88 im Einklang mit einem der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 39 des Vertrages verfolgt wurde, unmöglich gemacht würde.

Was den Grundsatz der Verhältnismässigkeit angeht, stand das Handeln des Rates bei Erlaß der Verordnung Nr. 1114/88 im Einklang mit diesem Grundsatz, da er keine im Hinblick auf das verfolgte Ziel offensichtlich ungeeignete Maßnahme wählte, und es entsprach dem sich aus Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages ergebenden Gebot, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen. Der Rat konnte nämlich beim Erlaß der Verordnung ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler annehmen, daß die Hoechstgarantiemengenregelung den Tabakerzeugern weniger Beschränkungen auferlegen werde als ein System individueller Quoten, wobei der blosse Umstand, daß sich die Regelung nicht als hinreichend wirksam erwiesen hat, nicht die Feststellung rechtfertigt, die Verordnung sei nichtig.

Was schließlich das Diskriminierungsverbot angeht, steht dieses einer Gemeinschaftsregelung nicht entgegen, mit der für den gesamten Markt der Gemeinschaft ein System von Garantieschwellen geschaffen worden war, in dem die Kürzung einer Produktionsbeihilfe für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer aller Mitgliedstaaten vorgesehen war, auch wenn die Überschreitung dieser Schwellen nicht auf einer Erhöhung der Produktion in allen Mitgliedstaaten beruhte. In einem solchen System haben alle Gemeinschaftserzeuger solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen zu tragen, die die Gemeinschaftsorgane treffen, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen.

6 Die Verordnung Nr. 1252/89, die die durch die Verordnung Nr. 1114/88 festgesetzte Hoechstgarantiemenge je Tabaksorte oder -sortengruppe für die Ernte 1989 in der gesamten Gemeinschaft aufteilt, verstösst dadurch, daß sie die Hoechstmengen für die 1989 geernteten Sorten Mavra und Tsebelia festsetzt, jedoch erst am 11. Mai 1989 in Kraft getreten ist, nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, und ihre Rückwirkung war erforderlich, damit sie ihr Ziel erreichen konnte.

Zum einen war die Festlegung der fraglichen Mengen für die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer - auch wenn sie die Pflanzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht mehr planen konnten und die Überproduktion der betreffenden Sorten nicht mehr verhindert werden konnte - nämlich nicht unvorhersehbar, da die Verordnung zu einer Reihe von Maßnahmen gehört, die seit 1988 in Kraft sind und die Tabakerzeugung in der Gemeinschaft beschränken sollen, so daß die Wirtschaftsteilnehmer damit rechnen mussten, daß die Menge für die beiden streitigen Sorten für die Ernte 1989 noch gekürzt würde.

Zum anderen machten es die von der Verordnung Nr. 1114/88 verfolgten Ziele - für die verschiedenen Ernten die Tabakerzeugung der Gemeinschaft auf eine bestimmte Menge zu beschränken und die Erzeugung von Sorten einzuschränken, bei denen, wie bei den Sorten Mavra und Tsebelia, Absatzschwierigkeiten bestanden - eine, sei es auch rückwirkende, Festsetzung einer Hoechstgarantiemenge für die Ernte 1989 dieser Sorten erforderlich.

Da die Verordnung Nr. 1252/89 nicht ungültig ist, hat die Kommission rechtmässig gehandelt, als sie in der Verordnung Nr. 2046/90 den genauen Betrag der Preise und Prämien festlegte, der den Erzeugern zustand, je nachdem, ob eine Überschreitung der durch die Verordnung Nr. 1252/89 für jede Sorte festgesetzten Hoechstgarantiemenge vorlag oder nicht, und die Preise und die Prämie für die Ernte 1989 der betreffenden Sorten verringerte.

7 Aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1251/89, nach der die Hoechstgarantiemengen für jede Tabaksorte oder -sortengruppe der Gemeinschaft jedes Jahr für die Ernte des folgenden Jahres festgesetzt werden, ergibt sich, daß der Grundsatz der Festsetzung der Hoechstgarantiemengen ein Jahr vor der Ernte nach dem Willen des Gesetzgebers nur für die Zukunft und erstmals für die Ernte 1990 gelten sollte. Der Rat hat diese Verordnung somit nicht rückwirkend angewandt, so daß er durch die Festsetzung ihres Inkrafttretens auf einen späteren Zeitpunkt als denjenigen des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1252/89 über die Aufteilung der Hoechstgarantiemengen für die Ernte 1989 die Grenzen des weiten Ermessens, das ihm im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zusteht, nicht überschritten und diese Entscheidung auch nicht unzutreffend begründet hat.

8 Im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 727/70 eingeführten gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak ist es das Verarbeitungsunternehmen, das verpflichtet ist, die der - aufgrund von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung in der Fassung der Verordnungen Nrn. 1114/88 und 1251/89 für den Fall der Überschreitung der Hoechstgarantiemenge für die betroffenen Tabaksorten der Gemeinschaftserzeugung beschlossenen - Kürzung der Interventionspreise und der den Käufern gewährten Prämie entsprechenden Beträge zu erstatten. Allerdings erlaubt die Klausel Nr. 8 Absatz 2 des im Anhang der Verordnung Nr. 4263/88 enthaltenen Anbauvertrags in einem solchen Fall eine erneute Aushandlung des Vertragspreises zwischen dem Verarbeitungsunternehmen und den Tabakerzeugern nach Maßgabe der Preis- und Prämienkürzung; eine solche erneute Aushandlung wird nämlich dem Umstand gerecht, daß in einem System von Hoechstgarantiemengen alle Gemeinschaftserzeuger solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen zu tragen haben, die die Gemeinschaftsorgane treffen, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen.
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 1114/88, Verordnung (EWG) 1251/89, Verordnung (EWG) 1252/89, Verordnung (EWG) Nr. 2046/90
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 1114/88, Verordnung (EWG) 1251/89, Verordnung (EWG) 1252/89, Verordnung (EWG) Nr. 2046/90,
Stichworte:1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Regelung der Hoechstgarantiemengen - Allgemeine Kürzung der Interventionspreise und der den Erzeugern gewährten Prämien im Falle der Überschreitung - Vereinbarkeit mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder gegen das Diskriminierungsverbot, , (EG-Vertrag, Artikel 39, Verordnung Nr. 1114/88 des Rates), , 2 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Regelung der Hoechstgarantiemengen - Festsetzung für einige 1989 geerntete Sorten nach Anpflanzung - Kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes - Rückwirkung durch das angestrebte Ziel verlangt - Festlegung der tatsächlichen Produktion sowie der sich hieraus ergebenden Preise und Prämien für die betreffende Ernte - Rechtmässigkeit, , (Verordnungen Nrn. 1114/88 und 1252/89 des Rates, Verordnung Nr. 2046/90 der Kommission), , 3 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Regelung der Hoechstgarantiemengen - Grundsatz der jährlichen Festsetzung je Sorte für die Ernte des folgenden Jahres - Anwendung ohne Rückwirkung - Inkrafttreten der betreffenden Verordnung nach Inkrafttreten der Verordnung über die Aufteilung der Hoechstgarantiemengen für das laufende Jahr - Rechtmässigkeit, , (Verordnungen Nrn. 1251/89 und 1252/89 des Rates), , 4 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Regelung der Hoechstgarantiemengen - Überschreitung - Erstattung der Beträge, die der Preis- und Prämienkürzung entsprechen - Dem Verarbeiter obliegende Verpflichtung - Erneute Aushandlung des Verkaufspreises mit den Erzeugern - Durch den Musteranbauvertrag eröffnete Möglichkeit, , (Verordnung Nr. 727/70 des Rates, Artikel 4 Absatz 5, Verordnung Nr. 4263/88 der Kommission, Anhang),

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