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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 26.03.1987, Aktenzeichen: 235/85 



EUGH – Aktenzeichen: 235/85

Urteil vom 26.03.1987


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE NOTARE UND DIE GERICHTSVOLLZIEHER SIND INSOWEIT MEHRWERTSTEUERPFLICHTIG IM SINNE DES ARTIKELS 4 ABSÄTZE 1 UND 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE, ALS SIE IM RAHMEN IHRER AMTSHANDLUNGEN SELBSTÄNDIG EINE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT IN FORM DER ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN GEGENÜBER DRITTEN AUSÜBEN, FÜR DIE SIE ALS GEGENLEISTUNG FÜR EIGENE RECHNUNG EINE VERGÜTUNG ERHALTEN. SELBST WENN MAN UNTERSTELLT, DASS SIE IN DIESEM RAHMEN AUFGRUND EINER ÖFFENTLICHEN BESTALLUNG BEFUGNISSE DER ÖFFENTLICHEN GEWALT AUSÜBEN, KÖNNEN SIE NICHT IN DEN GENUSS DER BEFREIUNG NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 5 KOMMEN, DA SIE IHRE TÄTIGKEITEN IM RAHMEN EINES FREIEN BERUFS AUSÜBEN, OHNE IN DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG EINGEGLIEDERT ZU SEIN.
Rechtsgebiete:Sechste Richtlinie (77/388) vom 17. Mai 1977, Sechste Richtlinie
Vorschriften:Sechste Richtlinie (77/388) vom 17. Mai 1977 Art. 2 Sechste Richtlinie Art. 4, Sechste Richtlinie Art. 13,
Stichworte:STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - STEUERPFLICHTIGE - NOTARE UND GERICHTSVOLLZIEHER IM RAHMEN IHRER AMTSHANDLUNGEN - ERBRINGER VON DIENSTLEISTUNGEN - EINBEZIEHUNG, , ( RICHTLINIE 77/388 DES RATES, ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1, 2 UND 5 ),

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