JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 26.02.1992, Aktenzeichen: C-3/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 48 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1612/68 ist nach Gemeinschaftsrecht zu bestimmen und nicht eng auszulegen. Als Arbeitnehmer ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten ausser Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der Umstand, daß die Produktivität eines Praktikanten schwach ist, daß er nur eine geringe Anzahl von Wochenstunden Arbeit leistet und daß er infolgedessen nur eine beschränkte Vergütung erhält, steht der Zuerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der genannten Bestimmungen an den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Rahmen einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat ein Praktikum ableistet, nicht entgegen, wenn das Praktikum unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit durchgeführt wird. 2. Bei einem Wanderarbeitnehmer, der seine Beschäftigung im Aufnahmeland freiwillig aufgibt, um einige Zeit später in dem Land, dessen Staatsangehöriger er ist, ein Studium auf Vollzeitbasis aufzunehmen, ist davon auszugehen, daß er seine Arbeitnehmereigenschaft behält und sich als solcher auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann, sofern zwischen seiner früheren Berufstätigkeit und dem betreffenden Studium ein Zusammenhang besteht. 3. Eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, stellt für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar, wenn der Arbeitnehmer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt. In einem solchen Fall kann sich das Kind auf diese Bestimmung berufen, um diese Finanzierung zu erhalten, wenn sie nach nationalem Recht unmittelbar dem Studenten gewährt wird. Die Gewährung der Finanzierung muß den gleichen Voraussetzungen unterworfen werden, wie sie für die Kinder inländischer Arbeitnehmer gelten, wobei insbesondere kein Wohnorterfordernis aufgestellt werden darf, das die Inländer nicht zu erfuellen haben. |
| Rechtsgebiete: | EWGVtr, EWGV 1612/68 |
| Vorschriften: | EWGVtr Art. 7 Abs. 1, EWGVtr Art. 48, EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten - Arbeitnehmer in einem Berufspraktikum - Einbeziehung, , (EWG-Vertrag, Artikel 48, Verordnung Nr. 1612/68 des Rates), , 2. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Person, die nach Ausübung einer Berufstätigkeit ein Studium aufnimmt - Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft - Voraussetzungen, , (Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2), , 3. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Begriff - Förderung, die den Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird - Gewährung an die Kinder von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind - Voraussetzungen, , (Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2), |
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