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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 26.01.1989, Aktenzeichen: 224/87 



EUGH – Aktenzeichen: 224/87

Urteil vom 26.01.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach dem System des Statuts ist die Klage eines Beamten gegen eine Entscheidung, die die Anstellungsbehörde ihm gegenüber getroffen hat, nur zulässig, wenn zuvor bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde eingereicht und ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen wurde. Unter diesen Umständen ist die Klage zulässig, unabhängig davon, ob sie nur gegen die ursprünglich angefochtene Entscheidung, gegen die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, oder gegen diese beiden Entscheidungen zusammen gerichtet ist, vorausgesetzt allerdings, daß die Beschwerde und die Klage innerhalb der Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts eingereicht wurden.

2. Die von einem Beamten vor dem Gerichtshof gestellten Anträge müssen denselben Gegenstand haben wie die in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde formulierten Anträge und dürfen nur Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Diese Rügen können vor dem Gerichtshof auf Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen. Daraus folgt, daß die Artikel 90 und 91 des Statuts zwar durch die Einreichung der vorherigen Verwaltungsbeschwerde eine einverständliche Beilegung des Streits zwischen einem Beamten und seiner Verwaltung ermöglichen, jedoch nicht den Rechtsstreit streng und endgültig begrenzen sollen, solange nur die Klageanträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern.

Zulässig ist insbesondere ein Schadensersatzantrag, der erstmals vor dem Gerichtshof gestellt wird, während mit der Verwaltungsbeschwerde nur die Aufhebung der angeblich schadensverursachenden Entscheidung beantragt wurde, da ein derartiger Aufhebungsantrag einen Antrag auf Ersatz des durch diese Entscheidung verursachten Schadens mit umfassen kann.

3. Die den Gemeinschaftsorganen gemäß Artikel 24 des Statuts obliegende Pflicht zum Schutz der Beamten gegen mögliche Drohungen, Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdungen und Anschläge - die auch für den Fall gilt, daß Angriffe von anderen Beamten ausgehen - besteht nur dann, wenn die fraglichen Tatsachen feststehen.

Zwar muß die Verwaltung angesichts eines Vorfalls, der mit einem geordneten und gesicherten Dienstbetrieb nicht vereinbar ist, mit allem gebotenen Nachdruck einschreiten, um die Tatsachen festzustellen und daraus sodann in Kenntnis der Sachlage die angemessenen Konsequenzen zu ziehen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, auf blosse Behauptungen eines Bediensteten hin Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Es obliegt nämlich dem Beamten, der den ihm nach Artikel 24 des Statuts zustehenden Schutz verlangt, zumindest Beweismittel dafür zu benennen, daß die Angriffe, denen er angeblich ausgesetzt war, wirklich stattgefunden haben. Das betroffene Organ ist nur angesichts derartiger Beweismittel verpflichtet, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, inbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrundeliegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu ermitteln.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 90, EWG/EAG BeamtStat Art. 91, EWG/EAG BeamtStat Art. 24,
Stichworte:1. Beamte - Klage gegen die Zurückweisung einer Beschwerde - Zulässigkeit, , ( Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 ), , 2. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Gleicher Streitgegenstand - Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen - Zulässigkeit - Erstmals vor dem Gerichtshof gestellter Schadensersatzantrag - Keine Erweiterung des Streitgegenstands, , ( Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 ), , 3. Beamte - Fürsorgepflicht der Verwaltung - Umfang, , ( Beamtenstatut, Artikel 24 ),

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