JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 25.11.1999, Aktenzeichen: C-96/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestand. 2 Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die besonderen Schutzgebiete mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der geeignet ist, u. a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in diesem Anhang aufgeführten, regelmässig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen. Weder ein nationales Wasserrecht, das nur Regelungen zur Wasserwirtschaft enthält, noch freiwillige Agrarumweltmaßnahmen, die lediglich eine Anreizfunktion für Landwirte haben, die in dem besonderen Schutzgebiet Land bewirtschaften, können einen ausreichenden Schutz im Sinne der genannten Bestimmung gewährleisten. 3 Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten erlegt den Mitgliedstaaten die Pflicht auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um insbesondere die Beeinträchtigung der Lebensräume in den nach Artikel 4 Absatz 1 ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten sowie in den für die Erhaltung der Wildvogelfauna geeignetsten Gebieten zu vermeiden, auch wenn diese Gebiete rechtswidrig nicht zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden. Folglich kann hinsichtlich dieser Gebiete ein Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie nur dann vorliegen, wenn die betreffenden Gebiete zu den zahlen- und flächenmässig für die Erhaltung geschützter Arten geeignetsten Gebieten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie gehören, in dem die Kriterien für eine solche Einstufung aufgeführt sind, und wenn tatsächlich eine Beeinträchtigung der Gebiete eingetreten ist. Selbst wenn das gemeinschaftliche Beihilfesystem für die Landwirtschaft eine mit den Erhaltungsanforderungen der Richtlinie 79/409 vereinbare Landwirtschaft benachteiligen sollte, würde das einem Mitgliedstaat nicht erlauben, sich seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie und insbesondere aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 zu entziehen. 4 Ein Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten durch die Umwidmung einer Teilfläche eines durch einen Rechtsakt zum besonderen Schutzgebiet erklärten Gebietes infolge der Verkleinerung der Fläche des Schutzgebiets kann nur dann vorliegen, wenn die betreffende Fläche zumindest zu dem besonderen Schutzgebiet gehört hat. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 79/409/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 79/409/EWG, |
| Stichworte: | 1 Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, , (EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]), , 2 Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Besondere Schutzmaßnahmen - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Verpflichtung, die besonderen Schutzgebiete mit einem ausreichenden Rechtsstatus auszustatten - Bedeutung, , (Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 4 Absätze 1 und 2), , 3 Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Besondere Schutzmaßnahmen - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Verpflichtung, Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Lebensräume zu treffen - Umfang - Zum besonderen Schutzgebiet erklärtes oder zu erklärendes Gebiet - Verletzung - Bedingungen, , (Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4), , 4 Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Besondere Schutzmaßnahmen - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Verpflichtung, Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu treffen - Verletzung - Umwidmung einer Teilfläche eines zum besonderen Schutzgebiet erklärten Gebietes, , (Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 4 Absatz 4), |
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