JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 25.11.1999, Aktenzeichen: C-212/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. 2 Die Entscheidung über die Anrufung des Gerichtshofes steht im Ermessen der Kommission, wenn der Mitgliedstaat, an den eine mit Gründen versehene Stellungnahme gerichtet worden ist, den ihm zur Last gelegten Verstoß nicht innerhalb der Frist abgestellt hat, die ihm die Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 Absatz 2 EG) setzt. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 93/83/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 93/83/EWG, |
| Stichworte: | 1 Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit, , (Artikel 169 EG-Vertrag [jetzt Artikel 226 EG]), , 2 Vertragsverletzungsverfahren - Klagerecht der Kommission - Ermessensfrage, , (Artikel 169 Absatz 2 EG-Vertrag, jetzt Artikel 226 Absatz 2 EG), |
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