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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 25.10.2001, Aktenzeichen: C-493/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-493/99

Urteil vom 25.10.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG), wenn er gesetzlich festlegt, dass in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Bauunternehmen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft auf dem nationalen Markt nur dann grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können, wenn sie über einen Sitz oder zumindest über eine Niederlassung im Inland verfügen, die eigenes Personal beschäftigen und für dieses Personal einen Firmentarifvertrag abschließen. Ein solches Niederlassungserfordernis behindert den freien Dienstleistungsverkehr und geht über das hinaus, was zum Erreichen des Zieles des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer des Baugewerbes erforderlich ist.

( vgl. Randnrn. 18, 22 und Tenor )

2. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG), wenn er gesetzlich festlegt, dass in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Bauunternehmen anderen Baubetrieben nur dann grenzüberschreitend Arbeitnehmer überlassen können, wenn sie über einen Sitz oder zumindest über eine Niederlassung im Inland verfügen, die eigenes Personal beschäftigen und als Mitglied eines nationalen Arbeitgeberverbandes von einem Rahmen- und Sozialkassentarifvertrag erfasst werden. Ein solches Niederlassungserfordernis behindert den freien Dienstleistungsverkehr und geht über das hinaus, was zum Erreichen des Zieles des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer des Baugewerbes erforderlich ist.

( vgl. Randnrn. 18, 22 und Tenor )

3. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), wenn er gesetzlich festlegt, dass in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Bauunternehmen im Inland keine Zweigniederlassung gründen können, die als Baubetrieb gilt, sofern deren Personal ausschließlich mit Verwaltungs- und Vertriebsaufgaben, Planungs-, Überwachungs- und/oder Lohnarbeiten betraut ist, sondern diese Niederlassung im nationalen Arbeitsgebiet dazu Arbeitnehmer beschäftigen muss, die zu über 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bauliche Leistungen erbringen.

Zum einen erschwert diese Regelung nämlich den Zugang dieser Bauunternehmen zum nationalen Markt, da sie die Qualifizierung ihrer im Inland errichteten Zweigniederlassungen als Betriebe des Baugewerbes von Kriterien abhängig macht, die diese Zweigniederlassungen nur schwer erfuellen können, und zum anderen kann diese Regelung die Unternehmen des ersten Mitgliedstaats weniger als die Unternehmen anderer Mitgliedstaaten belasten, weil es für die erstgenannten weniger wichtig ist, Verwaltungspersonal sowie technisches und kaufmännisches Personal in ihren nationalen Niederlassungen zu beschäftigen, da solche Aufgaben von dem am Hauptsitz des Unternehmens im Inland beschäftigten Personal übernommen werden können.

( vgl. Randnrn. 32, 34 und Tenor )
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 43, EGV Art. 59 a.F.,
Stichworte:1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Erfordernis einer Niederlassung im Inland für Bauunternehmen, die im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft auf dem nationalen Markt grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen - Unzulässigkeit - Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeininteresses - Sozialer Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes - Kein Rechtsfertigungsgrund, , (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]), , 2. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Erfordernis einer Niederlassung im Inland für Bauunternehmen, die anderen Baubetrieben grenzüberschreitend Arbeitnehmer überlassen - Unzulässigkeit - Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeininteresses - Sozialer Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes - Kein Rechtsfertigungsgrund, , (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]), , 3. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen - Erfordernis für die Gründung von Zweigniederlassungen, die als Baubetrieb gelten, durch Bauunternehmen anderer Mitgliedstaaten, Arbeitnehmer zu beschäftigen, die zu über 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bauliche Leistungen erbringen - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 52 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG]),

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