JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 25.10.1988, Aktenzeichen: 312/86
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1.Die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen vorgesehene Ausnahme bezueglich der Maßnahmen zum Schutze der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, kann Maßnahmen nicht rechtfertigen, die den Schutz von Frauen im Hinblick auf nicht für Frauen typische Eigenschaften, wie etwa als ältere Arbeitnehmer oder als Elternteil, bezwecken. Die in Artikel 2 Absatz 4 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme dient einem bestimmten und begrenzten Zweck, nämlich der Zulassung von Maßnahmen, die zwar nach ihrer äusseren Erscheinung diskriminierend sind, tatsächlich aber in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollen. Da diese Vorschriften lediglich spezielle Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung zulassen, können sie nicht als Rechtfertigung einer innerstaatlichen Regelung dienen, die allgemein die Aufrechterhaltung der besonderen Rechte gestattet, die den Frauen in vor Inkrafttreten der Richtlinie abgeschlossenen Tarifverträgen eingeräumt wurden. 2.Es stellt keine ordnungsgemässe Durchführung der Richtlinie 76/207 dar, wenn eine innerstaatliche Regelung mehrere Jahre nach Ablauf der für die Durchführung der Richtlinie vorgesehenen Frist die Abschaffung bestimmter Ungleichheiten den Sozialpartnern überlässt, ohne eine Frist für die Erfuellung dieser Verpflichtung zu setzen. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Richtlinie 76/207 |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 169, Richtlinie 76/207Art. 9 Abs. 1, Richtlinie 76/207Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, |
| Stichworte: | 1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Ausnahmen - Schutz der Frau - Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen - Umfang - Aufrechterhaltung der den Frauen tarifvertraglich zuerkannten besonderen Rechte - Ausschluß, , ( Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absätze 3 und 4 sowie 5 Absatz 2 Buchstabe b ), , 2.Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang, , zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Übertragung auf die Sozialpartner nicht ausreichend, , ( Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und 9 Absatz 1 ), |
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