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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 25.09.2003, Aktenzeichen: C-74/02 



EUGH – Aktenzeichen: C-74/02

Urteil vom 25.09.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde.

( vgl. Randnr. 15 )

2. Nach dem System des Artikels 226 EG ist der Umstand, dass der Erlass einer Maßnahme zur Umsetzung einer Richtlinie kurz bevorsteht, irrelevant und nicht dazu angetan, der Kommission jedes Interesse an der Vertragsverletzungsklage zu nehmen, denn die Kommission entscheidet nach ihrem Ermessen, ob es angebracht ist, eine solche Klage zu erheben.

( vgl. Randnr. 17 )

3. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der in einer Richtlinie vorgeschriebenen Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

( vgl. Randnr. 18 )
Rechtsgebiete:Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen
Vorschriften:Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen Art. 12 Abs. 1,
Stichworte:1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, , (Artikel 226 EG), , 2. Vertragsverletzungsverfahren - Klagerecht der Kommission - Ermessensfrage, , (Artikel 226 EG), , 3. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Ausführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung - Nicht gegeben, , (Artikel 226 EG),

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