JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 25.09.2003, Aktenzeichen: C-170/02 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Kommission kann nicht davon absehen, die Beschwerden von Unternehmen zu berücksichtigen, die an einem Zusammenschluss von möglicherweise gemeinschaftsweiter Bedeutung nicht beteiligt sind. Ein solcher Zusammenschluss von Unternehmen, die Konkurrenten der beschwerdeführenden Unternehmen sind, kann nämlich zu einer direkten Veränderung der Lage der beschwerdeführenden Unternehmen auf dem oder den betroffenen Märkten führen. Weiter kann die Kommission nicht geltend machen, dass sie nicht verpflichtet sei, über ihre Zuständigkeit als Kontrollbehörde im Grundsatz zu entscheiden, obwohl sie nach Artikel 21 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ausschließlich zuständig ist, die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen. Lehnte die Kommission es ab, auf einen Antrag dritter Unternehmen förmlich dazu Stellung zu nehmen, ob ein Zusammenschluss, der nicht bei ihr angemeldet wurde, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, könnten diese Unternehmen die Verfahrensgarantien nicht nutzen, die ihnen das Gemeinschaftsrecht eröffnet. Sie würde sich gleichzeitig eines Mittels begeben, nachzuprüfen, ob die Unternehmen, die Beteiligte eines Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung sind, tatsächlich ihrer Anmeldepflicht nachkommen. Außerdem könnten die beschwerdeführenden Unternehmen eine Weigerung der Kommission, tätig zu werden, die geeignet ist, sie zu beschweren, nicht im Wege der Nichtigkeitsklage anfechten. Schließlich ist es durch nichts gerechtfertigt, dass die Kommission sich in diesem Bereich der Verpflichtung entzieht, im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung eine sorgfältige und unparteiische Prüfung von Beschwerden vorzunehmen. Dass die Beschwerdeführer nach der Verordnung Nr. 4064/89 nicht das Recht auf eine Untersuchung ihrer Beschwerden unter Bedingungen haben, die mit denen für Beschwerden im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 vergleichbar sind, bedeutet nicht, dass die Kommission ihre Zuständigkeit nicht zu prüfen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen nicht zu ziehen brauchte. Es befreit die Kommission nicht von der Verpflichtung, eine Beschwerde, dass gerade diese Zuständigkeit missachtet worden sei, unter Angabe von Gründen zu beantworten. ( vgl. Randnrn. 27-30 ) 2. Es widerspräche den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Kontinuität in der Tätigkeit der Gemeinschaft, die sowohl Artikel 230 Absatz 5 EG als auch den Artikeln 4, 6 und 10 Absätze 1, 3 und 6 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zugrunde liegen, wenn die Kommission nach Artikel 232 Absatz 2 EG aufgefordert werden könnte, über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses, der bei ihr nicht angemeldet wurde, nach Ablauf einer angemessenen Frist zu entscheiden. Unternehmen könnten die Kommission sonst veranlassen, eine von den zuständigen nationalen Behörden getroffene Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss in Frage zu stellen, und zwar auch nach Erschöpfung der Rechtsbehelfe, die gegen diese Entscheidung in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats gegeben sind. Eine Frist von vier Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige nationale Behörde ihre Entscheidung über die Verwirklichung des Zusammenschlusses getroffen hat, kann nicht als angemessen angesehen werden. ( vgl. Randnrn. 36-38 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen |
| Vorschriften: | EGV Art. 232 Abs. 2, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 1 Abs. 2, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 4 Abs. 1, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 6 Abs. 1, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 21 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Verpflichtungen der Kommission gegenüber qualifizierten Dritten - Verpflichtung, zu einer Beschwerde Stellung zu nehmen, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates), , 2. Untätigkeitsklage - Aufforderung an das Organ, tätig zu werden - Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer - Rechtssachen betreffend Unternehmenszusammenschlüsse, , (Artikel 232 Absatz 2 EG, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 4, 6 und 10 Absätze 1, 3 und 6), |
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