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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 25.09.1997, Aktenzeichen: C-307/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-307/96

Urteil vom 25.09.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck des Artikels 95a Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 geht hervor, daß die Anwendung der Bestimmungen der letztgenannten Verordnung auf Rentenansprüche, die vor dem 1. Juni 1992 entstanden sind, von einem ausdrücklichen Antrag des Betroffenen abhängt. Dem zuständigen Träger kann daher nicht gestattet werden, sich an die Stelle des Betroffenen zu setzen, insbesondere dann nicht, wenn sich die von Amts wegen vorgenommene Neufeststellung zu seinem Nachteil auswirkt.

Folglich hindert Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats daran, die in dieser Änderungsverordnung enthaltenen Berechnungsvorschriften von Amts wegen zum Nachteil des Betroffenen anzuwenden, wenn dessen Invaliditätsrente vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 1. Juni 1992 gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt und der Bescheid über diese Rente nach dem 31. Mai 1992 berichtigt worden ist.
Rechtsgebiete:EWGV 1408/71, EWGV 1248/92
Vorschriften:EWGV 1408/71 Art. 95a, EWGV 1248/92,
Stichworte:Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Invaliditätsversicherung - Leistungen - Änderung der Berechnungsvorschriften durch die Verordnung Nr. 1248/92 - Anwendung der neuen Berechnungsvorschriften auf eine vor dem Inkrafttreten der Verordnung festgestellte Invaliditätsrente - Voraussetzungen - Antrag des Betroffenen - Neufeststellung der Invaliditätsrente von Amts wegen zum Nachteil des Betroffenen - Unzulässigkeit - Berichtigung des früheren Feststellungsbescheids nach dem Inkrafttreten der Verordnung - Unbeachtlich, , (Verordnungen Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 95a, und Nr. 1248/92 des Rates),

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