( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 25.07.2002, Aktenzeichen: C-50/00 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-50/00 P

Urteil vom 25.07.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Europäische Gemeinschaft ist eine Rechtsgemeinschaft, in der die Handlungen ihrer Organe darauf hin kontrolliert werden, ob sie mit dem EG-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, zu denen auch die Grundrechte gehören, vereinbar sind.

Die Einzelnen müssen daher einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte in Anspruch nehmen können, die sie aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, wobei das Recht auf einen solchen Schutz zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben. Dieses Recht ist auch in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert.

( vgl. Randnrn. 38-39 )

2. Der EG-Vertrag hat mit den Artikeln 173 (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und 184 (jetzt Artikel 241 EG) einerseits und Artikel 177 (jetzt Artikel 234 EG) andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut wird, gewährleisten soll. Nach diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Artikel 184 EG-Vertrag vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann.

In diesem Rahmen haben die nationalen Gerichte gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) aufgestellten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die nationalen Verfahrensvorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen möglichst so auszulegen und anzuwenden, dass natürliche und juristische Personen die Rechtmäßigkeit jeder nationalen Entscheidung oder anderen Maßnahme, mit der eine Gemeinschaftshandlung allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anfechten und sich dabei auf die Ungültigkeit dieser Handlung berufen können.

Insoweit kann einer Auslegung des Rechtsschutzsystems nicht gefolgt werden, nach der eine Direktklage mit dem Ziel der Nichtigerklärung beim Gemeinschaftsrichter möglich sein soll, soweit nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch diesen Richter dargetan werden kann, dass diese Vorschriften es dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann. Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde.

( vgl. Randnrn. 40-43 )

3. Nach dem durch den EG-Vertrag geschaffenen System der Rechtmäßigkeitskontrolle der Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung kann eine natürliche oder juristische Person nur dann Klage gegen eine Verordnung erheben, wenn sie nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen ist. Diese Voraussetzung ist zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen; doch kann eine solche Auslegung nicht, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden, zum Wegfall der fraglichen Voraussetzung, die ausdrücklich im EG-Vertrag vorgesehen ist, führen.

Auch wenn ein anderes System der Rechtmäßigkeitskontrolle der Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung als das durch den ursprünglichen Vertrag geschaffene, das in seinen Grundzügen nie geändert wurde, sicherlich vorstellbar ist, so wäre es doch Sache der Mitgliedstaaten, das derzeit geltende System gegebenenfalls gemäß Artikel 48 EU zu reformieren.

( vgl. Randnrn. 44-45 )
Rechtsgebiete:Verordnung 1638/98/EWG
Vorschriften:Verordnung 1638/98/EWG,
Stichworte:1. Gemeinschaftsrecht Grundsätze Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Verankerung in der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Europäische Gemeinschaften Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe Handlungen allgemeiner Geltung Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben oder ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen Pflicht der nationalen Gerichte, die nationalen Verfahrensvorschriften so anzuwenden, dass die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung angefochten werden kann Möglichkeit der Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter bei unüberwindlichem Hindernis auf der Ebene der nationalen Verfahrensvorschriften Ausschluss, (EG-Vertrag, Artikel 5, 177 und 184 [jetzt Artikel 10 EG, 234 EG und 241 EG] und Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]), 3. Nichtigkeitsklage Natürliche oder juristische Personen Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen Auslegung contra legem des Erfordernisses individueller Betroffenheit Unzulässigkeit, (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG], Artikel 48 EU),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 25.07.2002, Aktenzeichen: C-50/00 P anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-25-07-2002-az-c-5000-p

"EUGH - 25.07.2002, C-50/00 P" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN