JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 25.07.1991, Aktenzeichen: C-299/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Wenn ein Einkaufskommissionär in eigenem Namen aufgetreten ist, tatsächlich aber den Einführer, der allein das mit der Transaktion verbundene finanzielle Risiko getragen hat, vertreten hat, indem er für dessen Rechnung tätig geworden ist, ist bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates die zwischen dem Hersteller oder Lieferanten der Ware einerseits und dem Einführer andererseits erfolgte Transaktion zugrunde zu legen. Der Preis aus dieser Transaktion stellt den Zollwert im Sinne der genannten Bestimmung dar. Die vom Einführer an den Kommissionär gezahlte Einkaufsprovision ist gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dieser Verordnung nicht in den Zollwert einzubeziehen, selbst wenn der Einführer den Einkaufskommissionär in seiner Zollwertanmeldung als Verkäufer bezeichnet und den Rechnungspreis dieses Kommissionärs für die Waren angemeldet hat. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 1224/80 |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, VO Nr. 1224/80 Art. 3, |
| Stichworte: | Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Transaktionswert - Ermittlung - Auftreten eines Einkaufskommissionärs für Rechnung des Einführers - Preis aus der Transaktion zwischen dem Hersteller oder Lieferanten und dem Einführer - Vom Einführer an den Kommissionär gezahlte Einkaufsprovision nicht einzubeziehen, , (Verordnung Nr. 1224/80 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i), |
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