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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 25.06.2002, Aktenzeichen: C-66/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-66/00

Urteil vom 25.06.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.

Es obliegt dem Gerichtshof jedoch unter außergewöhnlichen Umständen, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

( vgl. Randnrn. 18-19 )

2. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der durch die Verordnung Nr. 535/97 geänderten Fassung ist so auszulegen, dass Erzeugnisse, die aus dem Mitgliedstaat stammen, der die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung erwirkt hat, um deren Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 2081/92 in der geänderten Fassung es geht und deren Spezifikation diese Erzeugnisse nicht entsprechen, nicht unter die mit der erstgenannten Bestimmung eingeführte Ausnahmeregelung fallen.

( vgl. Randnr. 34 und Tenor )
Rechtsgebiete:Verordnung 2081/92/EWG, EGV
Vorschriften:Verordnung 2081/92/EWG Art. 13, EGV Art. 234,
Stichworte:1. Vorabentscheidungsverfahren Zuständigkeit des Gerichtshofes Grenzen Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen, , (Artikel 234 EG), , 2. Landwirtschaft Einheitliche Rechtsvorschriften Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Verordnung Nr. 2081/92 Ausnahmeregelung des Artikels 13 Absatz 2 Geltungsbereich Erzeugnisse aus dem Staat der geschützten Ursprungsbezeichnung Ausschluss, , (Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 13 Absatz 2),

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