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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 25.06.1997, Aktenzeichen: C-45/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-45/95

Urteil vom 25.06.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat, der eine Regelung einführt und beibehält, nach der die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. Der möglicherweise niedrige Betrag der im Fall einer Doppelbesteuerung geschuldeten Steuer enthebt den Mitgliedstaat nicht seiner Verpflichtung zur ordnungsgemässen Anwendung des Artikels 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie, der gerade eine Doppelbesteuerung verhindern soll, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt.

Gegen seine Verpflichtungen aus dieser Bestimmung verstösst auch ein Mitgliedstaat, nach dessen Regelung die Lieferungen von Gegenständen, die gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren, nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind, selbst wenn ein Umsatz, der zu befreien wäre, nach dieser Regelung als Umsatz angesehen wird, der nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Die von Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie geforderte korrekte und einfache Anwendung der Befreiungen steht nämlich einer Umsetzung dieser Vorschrift entgegen, deren Wirkungen nicht einer Befreiung entsprechen, insbesondere dann, wenn die Berechnung des Pro-rata-Satzes unterschiedlich ausfällt und somit einen anderen, vom Steuerpflichtigen abziehbaren Mehrwertsteuerbetrag ergibt, je nachdem, ob die betreffenden Lieferungen von Gegenständen ordnungsgemäß befreit sind oder ob sie nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen.
Rechtsgebiete:Sechste Richtlinie 77/388EWG
Vorschriften:Sechste Richtlinie 77/388EWG Art. 13 Teil B Buchst. c,
Stichworte:Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Keine Befreiung der Lieferungen von ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmten oder vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Gegenständen - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe c),

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