JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 25.06.1992, Aktenzeichen: C-88/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Da für die Gemeinschaftsrechtsordnung ein offensichtliches Interesse daran besteht, daß jede Bestimmung des Gemeinschaftsrechts unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, eine einheitliche Auslegung erhält, damit künftige unterschiedliche Auslegungen verhindert werden, muß der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Vorlagefrage bejahen, die im Zusammenhang mit einer vertraglichen Bestimmung gestellt wird, die zur Festlegung der Grenzen, in denen eine der Parteien finanziell verantwortlich sein kann, auf den Inhalt der Gemeinschaftsvorschriften verweist. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes beschränkt sich jedoch auf die Prüfung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Er kann in seiner Antwort an das nationale Gericht nicht die allgemeine Systematik des nationalen Vertrags oder die Bestimmungen des nationalen Rechts berücksichtigen, die die Tragweite der vertraglichen Verpflichtungen festlegen können. Die Berücksichtigung der Grenzen, die das nationale Recht und der Vertrag der Anwendung des Gemeinschaftsrechts setzen können, unterliegt der Beurteilung durch das nationale Gericht. 2. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 3247/81 und Anhang II Abschnitt VIII dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 2632/85 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, daß der Wert der aufgrund von Diebstahl fehlenden Mengen an naturreinem Olivenlampantöl für die Aufstellung der Jahreskonten über die Finanzierung der Interventionsmaßnahmen in Form der Lagerung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, in der Weise zu bestimmen ist, daß die entwendeten Mengen mit dem Ankaufspreis multipliziert werden, der während des Wirtschaftsjahres galt, in dem der Diebstahl begangen oder festgestellt wurde, zuzueglich sämtlicher monatlicher Zuschläge für eine Ölart mit einem Säuregehalt, der dem Säuregehalt der entwendeten Mengen entspricht, oder, wenn kein beweiskräftiger Umstand die Feststellung des Säuregehalts des gestohlenen Olivenöls ermöglicht, in der Weise, daß für dieses Öl der Ankaufspreis herangezogen wird, der dem Preis des Öles mit dem geringsten Säuregehalt entspricht, das während des betreffenden Wirtschaftsjahres in dem Lager, in dem der Diebstahl stattgefunden hat, gelagert wurde. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 3247/81/EWG, VO Nr. 136/66/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, VO Nr. 3247/81/EWG Art. 3 Abs. 2, VO Nr. 136/66/EWG Art. 35, |
| Stichworte: | 1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Auslegungsersuchen aufgrund der auf einer Verweisung in einer vertraglichen Bestimmung beruhenden Anwendbarkeit einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts - Zuständigkeit für die Auslegung, nicht aber für die Bestimmung der Folgen dieser Verweisung, , (EWG-Vertrag, Artikel 177), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Interventionsmaßnahmen - Aufstellung der Jahreskonten - Lagerung von naturreinem Olivenlampantöl - Fehlmenge aufgrund von Diebstahl - Bestimmung des Wertes - Anwendung des zum Zeitpunkt des Diebstahls geltenden Interventionsankaufspreises zuzueglich der monatlichen Zuschläge - Berücksichtigung des Säuregehalts des gestohlenen Öles - Unmöglichkeit der Feststellung des Säuregehalts des gestohlenen Öles - Heranziehung des Preises des am Ort des Diebstahls gelagerten Öles mit dem geringsten Säuregehalt, , (Verordnung Nr. 3247/81 des Rates, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Anhang II Abschnitt VIII, in der Fassung der Verordnung Nr. 2632/85), |
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"EUGH - 25.06.1992, C-88/91" © JuraForum.de — 2003-2012
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