JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 25.05.2000, Aktenzeichen: C-82/98 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG), 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Sind diese Voraussetzungen erfuellt, so kann sich ein Rechtsmittel für die Darlegung, daß das Gericht durch die Zurückweisung des Vorbringens des Rechtsmittelführers das Gemeinschaftsrecht verletzt habe, auf bereits im ersten Rechtszug vorgetragene Argumente stützen. (vgl. Randnrn. 19-23) 2 Ein Beamter kann einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wenn die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat. Da die Verordnungen Nrn. 3834/91, 3761/92 und 3608/93 des Rates nicht die Möglichkeit ausschließen, daß der Rat rückwirkend neue Berichtigungskoeffizienten für Deutschland festsetzt, ist der Schluß nicht erlaubt, daß der Rat durch diese Verordnungen ein geschütztes Vertrauen darauf hervorgerufen hat, daß derartige neue Koeffizienten festgesetzt würden. Da der Rat im übrigen keine entsprechenden begründeten Erwartungen geweckt hat, kann auch nicht geschlossen werden, daß er dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hätte, daß er keine derartigen neuen Koeffizienten erließ. (vgl. Randnrn. 33-36, 41) 3 Eine Ruhegehaltsabrechnung stellt eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts dar, die Gegenstand einer Beschwerde und gegebenenfalls einer Klage sein kann, da sie dem Beamten einzeln zugestellt wird und jeweils die Höhe seines Ruhegehalts festsetzt. (vgl. Randnr. 47) |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, |
| Stichworte: | 1 Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Vorbringen von Argumenten, die bereits vor dem Gericht vorgetragen worden sind - Unbeachtlich, , (EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 2 Beamte - Dienstbezüge - Versorgungsbezüge - Berichtigungskoeffizient - Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten für Deutschland - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Grundsatz von Treu und Glauben - Keine Verletzung, , (Verordnungen Nrn. 3834/91, 3761/92 und 3608/93 des Rates), , 3 Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Ruhegehaltsabrechnung, die dem Beamten einzeln zugestellt wird und jeweils die Höhe seines Ruhegehalts festsetzt, , (Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2 und Artikel 91), |
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