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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 25.05.2000, Aktenzeichen: C-50/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-50/99

Urteil vom 25.05.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) ist auf überbetriebliche, auf Verteilung beruhende Zusatzrentensysteme mit feststehenden Beträgen anwendbar, wenn diese Systeme die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten und wenn die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird; dies gilt unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.

Artikel 119 EG-Vertrag steht einer Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer in diesen Systemen hinsichtlich des Alters, von dem an ihr Ehepartner nach ihrem Tode eine Hinterbliebenenrente beanspruchen kann, entgegen, wobei die Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 - dem Tag der Verkündung des Urteils Barber (Rechtssache C-262/88) - geschuldet werden, und die Gleichbehandlung in diesen Systemen demgemäß ab diesem Datum wiederherzustellen ist. (vgl. Randnrn. 26, 31, 44-46 und Tenor)
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 136, EGV Art. 137, EGV Art. 138, EGV Art. 139,
Stichworte:Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Geltung für überbetriebliche, auf Verteilung beruhende Zusatzrentensysteme mit feststehenden Beiträgen - Kriterien - Regelungen, wonach Hinterbliebenenrenten von einem je nach Geschlecht unterschiedlichen Alter an beansprucht werden können - Unzulässigkeit - Wiederherstellung der Gleichbehandlung bei Leistungen wegen Beschäftigungszeiten nach dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, , (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden], Richtlinie 86/378 des Rates, Artikel 2 Absatz 1),

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