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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 25.05.2000, Aktenzeichen: C-424/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-424/98

Urteil vom 25.05.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Obwohl die Richtlinien 90/364 über das Aufenthaltsrecht und 90/365 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen in bezug auf die Höhe der von den Begünstigten der beiden Richtlinien geforderten Existenzmittel denselben Wortlaut haben, müssen die Mitgliedstaaten nicht in beiden Fällen dieselben Beträge festlegen. Die Mitgliedstaaten verfügen auf diesem Gebiet über einen gewissen Spielraum. Die Tatsache allein, daß ein Mitgliedstaat für die Familienangehörigen von Personen, die berufstätig waren, eine günstigere Regelung vorsieht als für die Begünstigten der Richtlinie 90/364, beweist also nicht, daß die Mitgliedstaaten mit dem für letztere geltenden höheren Betrag ihren Spielraum überschreiten. (vgl. Randnrn. 25-26)

2 Die Richtlinien 90/364 über das Aufenthaltsrechts und 90/365 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen stellen zwar inhaltliche Bedingungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, vor allem in bezug auf die Krankenversicherung und die Existenzmittel, auf, regeln aber nicht ausdrücklich, auf welche Weise die Begünstigen dieser Richtlinien nachweisen müssen, daß sie diese Bedingungen erfuellen. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten wie auch der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinien, die Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen ihnen enthält, ausüben. Außerdem müssen sich die Mitgliedstaaten der verschiedenen Möglichkeiten bedienen, die andere gemeinschaftsrechtliche Regeln vor allem für die Führung des Nachweises der Deckung durch eine bestimmte sozialversicherungsrechtliche Regelung und der Höhe der von diesen Stellen gezahlten Pensionen und Renten mittels Bescheinigungen enthalten, die von den nationalen Sozialversicherungsstellen auf Antrag der Betroffenen ausgestellt wurden. Ein Mitgliedstaat verstößt daher gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 90/364 und 90/365, wenn er die zulässigen Beweismittel beschränkt und insbesondere vorschreibt, daß bestimmte Dokumente von der Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt oder beglaubigt werden müssen. (vgl. Randnrn. 34-37, Tenor 1)

3 Artikel 1 der Richtlinie 93/96 über das Aufenthaltsrecht der Studenten enthält unter den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis notwendigen Bedingungen keine Bedingung in bezug auf Existenzmittel in einer bestimmten Höhe, die zudem durch bestimmte Dokumente nachgewiesen werden müßten. Es ist nur vorgesehen, daß der Student durch eine Erklärung oder andere, zumindest gleichwertige Mittel der nationalen Behörde glaubhaft macht, daß er für sich und gegebenenfalls seinen Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder über Existenzmittel verfügt, so daß er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen.

Demnach verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie, wenn er von den Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die nach dieser Richtlinie die Anerkennung ihres Aufenthaltsrechts in diesem Mitgliedstaat sowie desjenigen ihrer Familienangehörigen beantragen, verlangt, daß sie den nationalen Behörden glaubhaft machen, über Existenzmittel in bestimmter Höhe zu verfügen, wenn er hinsichtlich des Mittels dieser Glaubhaftmachung dem Studenten nicht klar die Wahl zwischen der Erklärung und anderen, zumindest gleichwertigen Mitteln läßt und wenn er schließlich die Abgabe einer Erklärung nicht zuläßt, wenn Familienangehörige den Studenten begleiten. (vgl. Randnrn. 44, 46, 48, Tenor 1)
Rechtsgebiete:Richtlinien 90/364/EWG, Richtlinien 90/365/EWG, Richtlinien 93/96/EWG
Vorschriften:Richtlinien 90/364/EWG, Richtlinien 90/365/EWG, Richtlinien 93/96/EWG,
Stichworte:1 Freizügigkeit - Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Richtlinien 90/364 und 90/365 - Erfordernis von Existenzmitteln - Geforderter Betrag - Keine Verpflichtung, dieselben Beträge für die Begünstigten der beiden Richtlinien festzulegen - Ermessen der Mitgliedstaaten - Nationale Regelung, nach der für die Familienangehörigen der von der Richtlinie 90/364 Begünstigten höhere Einkünfte gefordert werden - Zulässigkeit, (Richtlinien 90/364 und 90/365 des Rates), 2 Freizügigkeit - Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Richtlinien 90/364 und 90/365 - Bedingungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis - Nachweis der Einhaltung dieser Bedingungen - Ermessen der Mitgliedstaaten in bezug auf den dazu geforderten Beweis - Grenzen - Nationale Regelung, nach der die Beweismittel beschränkt und Dokumente, die nicht von einer Behörde ausgestellt worden sind, abgelehnt werden - Unzulässigkeit, (Richtlinien des Rates 90/364 und 90/365), 3 Freizügigkeit - Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Richtlinie 93/96 - Bedingungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis - Nationale Regelung, nach der Studenten aus anderen Mitgliedstaaten über Existenzmittel in bestimmter Höhe verfügen müssen, die durch bestimmte Dokumente nachzuweisen sind - Unzulässigkeit, (Richtlinie des Rates 93/96),

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