JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 25.05.2000, Aktenzeichen: C-359/98 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur, der der Kommission die Befugnis verleiht, eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung vorzunehmen, wenn eine der vier in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegt, will alle Handlungen der Kommission erfassen, mit denen ein Zuschuß ausgesetzt wird, wenn eine dieser Voraussetzungen erfuellt ist. Auch wenn die Kommission nicht verpflichtet ist, diese Befugnis auszuüben, so verlangt diese Vorschrift doch ausdrücklich, daß sie, wenn sie von ihr Gebrauch macht, nach Artikel 47 derselben Verordnung den Ständigen Strukturausschuß für die Fischwirtschaft befaßt; in diesem Fall sind auch die in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen genannten Verfahren einzuhalten. (vgl. Randnrn. 25-28) 2 Wenn eine Verordnung wie die Verordnungen Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur und Nr. 1116/88 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen der Kommission Verpflichtungen auferlegt, die dem Schutz der Interessen der Bürger dienen sollen, können administrative Schwierigkeiten keine taugliche Grundlage dafür sein, die Rechtswirkungen dieser Verordnung einschließlich der vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehenen besonderen Verfahrensgarantien zu ändern. (vgl. Randnr. 34) 3 Nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist der Fall, wenn die Aufhebung des Urteils des Gerichts bedeutet, daß die Entscheidung, die Gegenstand der Klage vor dem Gericht war, für nichtig zu erklären ist. (vgl. Randnrn. 38-39) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 4028/86/EWG, EG-Satzung |
| Vorschriften: | Verordnung 4028/86/EWG, EG-Satzung Art. 49, |
| Stichworte: | 1 Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Entwicklung der Aquakultur und Umgestaltung geschützter Meeresgebiete - Gemeinschaftszuschuß - Verfahren zur Streichung des Zuschusses - Schreiben der Kommission, mit dem ein ursprünglich gewährter Zuschuß ausgesetzt wird - Anfechtbare Handlung - Vorherige Verpflichtung der Kommission, , (Verordnung Nr. 4028/86 des Rates, Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 47, Verordnung Nr. 1116/88 der Kommission, Artikel 7), , 2 Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Entwicklung der Aquakultur und Umgestaltung geschützter Meeresgebiete - Gemeinschaftszuschuß - Verordnung, die der Kommission Verpflichtungen auferlegt und den Schutz der Interessen der Bürger bezweckt - Änderung der Rechtswirkungen einer Verordnung wegen administrativer Schwierigkeiten - Unzulässigkeit, , (Verordnung Nr. 4028/86 des Rates, Verordnung Nr. 1116/88 der Kommission), , 3 Rechtsmittel - Begründetes Rechtsmittel - Streitentscheidung durch den Gerichtshof - Nichtigerklärung der Entscheidung, die Gegenstand der vom Gericht abgewiesenen Klage war, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 54 § 1), |
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