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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 25.05.2000, Aktenzeichen: C-307/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-307/98

Urteil vom 25.05.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Der Begriff der "Badegewässer" in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 76/160 über die Qualität der Badegewässer ist unter Berücksichtigung des Zieles der Richtlinie, wie es in deren Begründungserwägungen umschrieben ist, so zu verstehen, dass er es verbietet, die Gewässer von Badegebieten lediglich deswegen, weil die Zahl der Badenden eine bestimmte Schwelle nicht überschreitet, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.

Im übrigen hat ein Mitgliedstaat, der behauptet, bestimmte Gebiete würden nicht mehr regelmäßig zum Baden genutzt, und der deshalb diese Gebiete nicht mehr als Badegebiete im Sinne der Richtlinie 76/160 betrachten will, für jedes der betroffenen Gebiete das Fehlen einer regelmäßigen Nutzung zu Badezwecken nachzuweisen und außerdem darzulegen, daß dieser Zustand nicht etwa darauf zurückzuführen ist, daß die nach Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerte in den betroffenen Gebieten nicht eingehalten wurden.

Insoweit kann die geringe Wassertiefe für sich alleine nicht ausreichen, um es einem Mitgliedstaat zu erlauben, bestimmte Plätze aus den Badegebieten im Sinne der Richtlinie 76/160 auszunehmen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß dies für bestimmte Bevölkerungsgruppen wie etwa ältere Menschen oder Kinder gerade einen Anziehungsfaktor darstellt. Jedenfalls läßt sich dem Parameter in Punkt 11 des Anhangs der Richtlinie 76/160, nach dem die Transparenz der Gewässer mindestens einen Meter betragen muß, nicht entnehmen, daß nur Gebiete mit einer Wassertiefe von mehr als einem Meter als Badegebiete im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. Dieser Parameter bedeutet lediglich, daß die Transparenz der Gewässer in Badegebieten mindestens einen Meter betragen muß oder daß, wenn die Wassertiefe unter einem Meter liegt, vollständige Transparenz bestehen muß. (vgl. Randnrn. 28-30, 33-34)

2 Die Richtlinie 76/160 über die Qualität der Badegewässer, die in Artikel 4 Absatz 1 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ausspricht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß ihre Gewässer den in der Richtlinie festgelegten physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Werten binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie entsprechen, verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, daß die vorgeschriebenen Ergebnisse innerhalb der gesetzten Frist erreicht werden, ohne daß sie sich - von den in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - auf besondere Umstände berufen könnten, um die Nichterfuellung dieser Verpflichtung zu rechtfertigen. (vgl. Randnrn. 48-49)

3 Zur Verhängung eines Badeverbots in einem bestimmten Gebiet ist ein Mitgliedstaat aus Gründen der Volksgesundheit nur verpflichtet, wenn in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten das Ausmaß der in dem Gebiet beobachteten Überschreitungen der nach Artikel 3 der Richtlinie 76/160 festgelegten Grenzwerte oder die Art dieser Grenzwerte eine Gefährdung der Volksgesundheit nahelegt. (vgl. Randnr. 62)
Rechtsgebiete:Richtlinie 76/160/EWG, EGV
Vorschriften:Richtlinie 76/160/EWG,
Stichworte:1 Rechtsangleichung - Qualität der Badegewässer - Richtlinie 76/160 - Badegewässer - Begriff - Ausschluß der Gewässer von Badegebieten aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie mangels regelmäßiger Nutzung zu Badezwecken - Beweislast der Mitgliedstaaten - Geringe Wassertiefe - Unbeachtlich, , (Richtlinie 76/160 des Rates, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Anhang), , 2 Rechtsangleichung - Qualität der Badegewässer - Richtlinie 76/160 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Erfolgspflicht, , (Richtlinie 76/160 des Rates), , 3 Rechtsangleichung - Qualität der Badegewässer - Richtlinie 76/160 - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Verhängung von Badeverboten in bestimmten Gebieten - Umfang, , (Richtlinie 76/160 des Rates, Artikel 3),

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