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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 25.05.1993, Aktenzeichen: C-18/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-18/92

Urteil vom 25.05.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, daß dann, wenn bei einem Verkauf der Preis der Ware vom Käufer mit Hilfe einer Kreditkarte entrichtet und dem Lieferanten vom Kreditkarteninstitut unter Einbehaltung eines Prozentsatzes als Provision für die Erbringung einer Dienstleistung an den Lieferanten der Ware durch das Institut bezahlt wird, diese Einbehaltung in die Besteuerungsgrundlage der Steuer einzubeziehen ist, die der steuerpflichtige Lieferant an den Fiskus abzuführen hat.
Rechtsgebiete:EWGV, RL Nr. 77/388/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 177, RL Nr. 77/388/EWG Art. 11,
Stichworte:Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Verkauf unter Bezahlung mit Kreditkarte - Vom Kreditkarteninstitut einbehaltene Provision - Einbeziehung in die Besteuerungsgrundlage, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a),

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