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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 25.05.1989, Aktenzeichen: 40/88 



EUGH – Aktenzeichen: 40/88

Urteil vom 25.05.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Auf die Art und Weise der Herstellung eines Erzeugnisses sowie auf die geographische Herkunft einiger Bestandteile dieses Erzeugnisses kommt es nur dann an, wenn die betreffende Tarifposition dies ausdrücklich vorschreibt. Die zollrechtliche Tarifierung wird auch nicht dadurch beeinflusst, daß die Ware verarbeitet worden ist, wenn das Verarbeitungserzeugnis die wesentlichen Bestandteile des Ausgangserzeugnisses enthält und deren prozentuale Anteile nicht wesentlich anders sind als vor der Verarbeitung. Dies ist nicht der Fall, wenn die zu tarifierende Ware einen in dem natürlichen Erzeugnis nicht vorhandenen Stoff enthält, und zwar mit einem grösseren Anteil, als er erforderlich ist, um diese Ware dem natürlichen Erzeugnis möglichst anzunähern.

2. Die Tarifstelle 04.02 A II b ) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend Magermilchpulver ist dahin auszulegen, daß sie ein Erzeugnis, das zu 23,4 % aus Magermilchpulver, zu 42,3 % aus Molkenpulver, zu 16,3 % aus Laktose, zu 7,1 % aus Calzium-Kaseinat, zu 10,6 % aus Natrium-Kaseinat und zu 0,4 % aus sonstigen Bestandteilen besteht, deshalb nicht erfasst, weil natürliche Milch kein Natrium-Kaseinat enthält und dessen Zusatz, der zur Förderung der Emulsion und zur Verbesserung des Geschmacks des Produkts erforderlich ist, nur bis zu 3 % des Gesamtgewichts zulässig ist. Da es keine speziellere Tarifposition gibt, die ein solches Produkt erfasste, ist dieses der Tarifstelle 21.07 D II a ) 1 betreffend Lebensmittelzubereitungen als Auffangposition zuzuweisen.
Stichworte:1. Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung der Waren - Kriterien - Objektive Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses - Art und Weise der Herstellung und geographische Herkunft der Bestandteile - Verarbeitung des Erzeugnisses - Voraussetzungen für die Berücksichtigung, , 2. Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Magermilchpulver im Sinne der Tarifstelle 04.02 A II b ) 1 - Zusammengesetztes Erzeugnis, das unter anderem 10,6 % Natrium-Kaseinat enthält - Ausschluß - Einordnung in die Tarifstelle 21.07 D II a)1,

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